European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00065.14V.0527.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit ‑ entgegen § 86 Abs 1 StPO keine Begründung enthaltendem ‑ Beschluss des Vorsitzenden (§ 242 Abs 3 StPO) des Berufungssenats des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Jänner 2014 wurde über den Zeugen Thomas K*****, der zur Berufungsverhandlung im Verfahren AZ 12 Hv 24/13t des Landesgerichts für Strafsachen Graz (AZ 9 Bs 282/13h des Oberlandesgerichts Graz) trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, eine Ordnungsstrafe von 500 Euro verhängt (ON 26 S 13).
Dagegen richtet sich, nachdem einem Antrag auf Nachsicht der Ordnungsstrafe gemäß § 243 Abs 2 StPO nicht Folge gegeben worden war, die Beschwerde des Thomas K*****.
Diese erweist sich als unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Generell sind Beschlüsse des Oberlandesgerichts nur in den Fällen mit Beschwerde an das „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) anfechtbar, in denen der Oberste Gerichtshof durch das Gesetz (§ 34 StPO) als solches normiert worden ist (13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677; RIS‑Justiz RS0124936). Da der Oberste Gerichtshof in der hier relevanten Bestimmung des § 243 Abs 3 StPO gerade nicht als Rechtsmittelgericht statuiert wird, ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt worden ist, nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar (in diesem Sinn Danek , WK‑StPO § 243 Rz 9; aM Markel , WK‑StPO § 34 Rz 4; Fabrizy , StPO 11 § 243 Rz 2 unter Berufung auf die noch zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz ergangene Entscheidung SSt 61/27).
Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch unter dem Aspekt des Art 2 7. ZPMRK unbedenklich, weil die Bestimmungen über die Verhängung von Ordnungsstrafen nach der Judikatur des EGMR nur disziplinären Charakter haben und auch nach österreichischem Recht nicht zum Bereich des Strafrechts gehören ( Danek , WK‑StPO § 242 Rz 14).
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