OGH 15Os60/06x

OGH15Os60/06x7.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerold B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 24. Februar 2006, GZ 40 Hv 132/05v-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Gerold B***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (1), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (2) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall StGB (3) schuldig erkannt.

Danach hat er „am 10. Februar 2005 in Salzburg

1. die minderjährige Sophie S*****, geboren am 11. Jänner 1998, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89), indem er sie von hinten am Anorak packte und an der Schultasche erfasste, äußerte, ihr im Wald den Osterhasen zeigen zu wollen, sie in ein abseits gelegenes Waldstück im Bereich D***** führte, sie dort zu Boden stieß, ihr die Strumpf- sowie Unterhose herunterzog, sodann zwei Finger in ihre Scheide einführte, worauf sie zu schreien begann, weshalb er ihr den Mund zuhielt und äußerte, dass er sie umbringen werde, wenn sie schreit, in der Folge ihre Oberschenkel festhielt und mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1), nämlich eine chronische posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte;

2. mit der minderjährigen Sophie S*****, geboren am 11. Jänner 1998, somit einer unmündigen Person durch die in Punkt 1. geschilderten Tathandlungen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen;

3. die minderjährige Sophie S***** im Anschluss an die zu Punkt 1. geschilderten Tathandlungen durch die Äußerung, sie dürfe von dem Vorfall nichts erzählen, sonst schleppe er sie in eine Höhle bzw werde ein Freund von ihm sie verfolgen, wenn er dafür ins Gefängnis müsse, somit durch Drohung mit dem Tod und einer Entführung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme, jemandem von den unter Punkt 1. geschilderten Vorfällen zu erzählen, zu nötigen versucht."

Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte rügt, dass in der Rechtsbelehrung zur - nach Bejahung der Hauptfrage nach Vergewaltigung folgerichtig unbeantwortet gebliebenen - Eventualfrage A. (nach geschlechtlicher Nötigung) eine Differenzierung der Nötigungsmittel des § 202 Abs 1 StGB und jener des § 201 Abs 1 StGB nicht enthalten sei.

Er unterlässt aber, unter Bezugnahme auf den Inhalt der erteilten Instruktion nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb dieser Umstand für die Beantwortung der Hauptfrage 1. nach dem Verbrechen der Vergewaltigung von Bedeutung sei (Philipp, WK-StPO § 321 Rz 20; Ratz aaO § 345 Rz 63 mwN).

Damit erweist sich die Beschwerde als nicht an den Anforderungen der Verfahrensordnung orientiert.

Die posttraumatische Belastungsstörung wurde übrigens sowohl § 201 Abs 2 erster Fall StGB (1.) als auch § 206 Abs 3 erster Fall StGB

(2.) unterstellt. Dagegen wendet sich die Beschwerde nicht. Mit der irrigen (JBl 2002, 129 = 13 Os 36/01; Fabrizy StGB9 § 201 Rz

9) nominellen Heranziehung beider Qualifikationen war im gegebenen Fall für den Angeklagten jedoch kein Nachteil verbunden (vgl US 10). Zu einem Vorgehen gemäß §§ 290 Abs 1, 344 StPO bestand demnach kein Anlass.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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