OGH 15Os60/04

OGH15Os60/0424.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hakan D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. März 2004, GZ 032 Hv 173/03y-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hakan D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er - zusammengefasst - am 21. Dezember 2000 in Wien Michaela H***** eine Pistole zwischen die Schenkel steckte, ihr gewaltsam die Beine spreizte und einen Finger mehrmals in ihre Scheide einführte.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Beschwerde zuwider zeigt der Einwand, "entgegen dem Protokoll" sei in der Hauptverhandlung eine mögliche Subsumtion unter § 201 Abs 1 StGB nicht erörtert worden und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe die Anklage nicht modifiziert, keine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen über die Drohung mit einer Waffe auf. Offenbar unzureichend im Sinn der Z 5 ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht.

Weil es für die rechtliche Beurteilung als Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben (§ 201 Abs 1 StGB idF vor Inkrafttreten des StRÄG 2004) keine Rolle spielt, ob die vom Erstgericht konstatierte Waffe geladen oder ungeladen oder nur eine Attrappe war (Schick in WK² § 201 Rz 19 mwN), betrifft das gegen die Konstatierung des Gebrauchs einer "Pistole" der Sache nach aus Z 5 erster und vierter Fall erstattete Vorbringen der Mängelrüge keine entscheidende Tatsache.

Zum Tatgeschehen stellte das Erstgericht - hier zusammengefasst wiedergegeben - fest, dass der Angeklagte, nachdem er die Beine des Mädchens unter Vorhalt einer Waffe gewaltsam gespreizt hatte, den Finger mehrmals in die Scheide einführte. Er "'spielte' darin herum", wie es im Urteil heißt, und rieb die Waffe außen an der Scheide. Dies dauerte einige Minuten "und wurde vom Angeklagten so intensiv gemacht, dass Michaela H***** dabei Schmerz verspürte" (US 4). Der Beschwerde zuwider lassen diese Konstatierungen nichts an Deutlichkeit hinsichtlich der entscheidenden Tatsachen (13 Os 128/01) zu wünschen übrig.

Inwiefern die Begründung in Ansehung dieser Feststellungen unvollständig geblieben sein soll (Z 5 zweiter Fall; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421), legt die einen solchen Mangel nur pauschal behauptende Beschwerde nicht dar. Sie entspricht damit und mit dem unsubstanziierten Einwand unzureichender Begründung der Urteilsannahmen (Z 5 vierter Fall) nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung jener Umstände, die nach Auffassung des Beschwerdeführers den Nichtigkeitsgrund bewirken sollen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285 a Z 2 StPO).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht von allen Urteilsfeststellungen aus, sondern lässt die genannten Konstatierungen außer Acht. Damit fehlt es an dem bei Ausführung des Nichtigkeitsgrundes gebotenen Vergleich von Urteilssachverhalt (in seiner Gesamtheit) und angewendetem Gesetz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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