OGH 15Os52/03 (RS0117621)

OGH15Os52/0315.9.2021

Rechtssatz

Eine Ladung des Beschuldigten aus dem Ausland mit internationalem Rückschein ist grundsätzlich nicht als gehörig im Sinne des § 459 StPO anzusehen. Sie ist nur dann zulässig, wenn sie im Bereich der Schengen-Staaten nach Maßgabe des Art 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl III Nr 90/1997 (SDÜ) vorgenommen wird oder wenn diese Vorgangsweise einer (sonstigen) zwischenstaatlichen Vereinbarung entspricht. Wird eine danach allenfalls erforderliche Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks nicht angeschlossen, gilt die Zustellung als nicht bewirkt. Eine solcherart (ohne Übersetzung) vorgenommene Ladung ist nicht gehörig im Sinne des § 459 StPO erfolgt.

Hier: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl Nr 41/1969, und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl Nr 744/1995.

Normen

StPO §459
SDÜ Art52

15 Os 52/03OGH15.05.2003
15 Os 42/05yOGH02.06.2005

Auch; nur: Wird eine allenfalls erforderliche Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks nicht angeschlossen, gilt die Zustellung als nicht bewirkt. Eine solcherart (ohne Übersetzung) vorgenommene Ladung ist nicht gehörig im Sinne des § 459 StPO erfolgt. (T1); Beisatz: Hier: Polen. (T2)

15 Os 57/11pOGH29.06.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Art 5 EU-RHÜ, BGBl III 2005/65. (T3); Beisatz: Ein dennoch gefälltes Abwesenheitsurteil verstößt gegen Art 6 MRK. (T4)

15 Os 36/21iOGH15.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20030515_OGH0002_0150OS00052_0300000_002

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