European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E131976
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 2. März 2021, GZ 14 Hv 27/19b‑48, wurde M* K* des Vergehens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 3 (iVm Abs 1) StGB sowie des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden erklärte die Angeklagte „ebenso“wie deren Verteidiger, auf Rechtsmittel zu verzichten („… erklärt RMV“; Hv‑Protokoll ON 47 S 12).
[3] Am 6. April 2021 langte beim Landesgericht Klagenfurt eine von der (in der Justizanstalt Klagenfurt inhaftierten) Verurteilten M* K* persönlich verfasste – mit 1. April 2021 datierte – Eingabe ein, in der sie die „Zurückweisung des am heutigen Tage erhaltenen Urteils 14 Hv 27/19b als 'absolut nichtig' gemäß § 223 UCC wegen Fehlens eines wesentlichen Merkmals sowie allen Folgevereinbarungen unter anderem 75 BE 60/21b‑1 vom 31. März 2021“ erklärte (ON 55).
[4] Mit Beschluss vom 14. April 2021 wies der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs diese Eingabe, die er als Nichtigkeitsbeschwerde wertete, gemäß § 285a Z 1 StPO (iVm §§ 285b Abs 1, 344 StPO) „mangels Rechtzeitigkeit sowie wegen des abgegebenen Rechtsmittelverzichts als unzulässig“ zurück (ON 58).
[5] Gegen den zuletzt genannten Beschluss richtet sich das als Beschwerde (§§ 285b Abs 2, 344 StPO) anzusehende Schreiben der M* K* vom 15. April 2021 (bei Gericht eingelangt am 16. April 2021), in der sie die „Zurückweisung“ des Beschlusses „als absolut nichtig wegen Fehlens eines wesentlichen Merkmals“ fordert (ON 59).
Rechtliche Beurteilung
[6] Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs erfolgte jedoch – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu Recht.
[7] Gemäß § 285a Abs 1 Z 1 letzter Fall StPO hat das Landesgericht, bei dem eine Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, die auf sie verzichtet hat. Ein derartiger Verzicht ist unwiderruflich, egal ob er vom Angeklagten selbst rechtswirksam (vgl § 57 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO) oder von seinem Verteidiger erklärt wurde (13 Os 144/10s; RIS‑Justiz RS0116751, RS0099945, RS0097859).
[8] Zufolge Gültigkeit und Unwiderruflichkeit des vom Verteidiger erklärten Rechtsmittelverzichts kommt es – entgegen der Ansicht der Generalprokuratur – nicht darauf an, ob K* ihre Erklärung des Rechtsmittelverzichts erst nach Beratung mit ihrem Verteidiger abgegeben hat (§ 57 Abs 2 letzter Satz StPO; vgl Soyer/Schumann, WK‑StPO § 57 Rz 51 zur ratio legis).
[9] Der gemäß §§ 285b Abs 2, 344 StPO erhobenen Beschwerde war daher kein Erfolg zu geben.
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