OGH 15Os47/24m

OGH15Os47/24m26.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Edermaier‑Edermayr LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Februar 2024, GZ 45 Hv 140/23w‑19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00047.24M.0626.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Suchtgiftdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in der Zeit von 20. August 2020 bis 2. Juni 2021 in W* und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 3.350 Gramm Kokain (enthaltend 67,63 % Cocain), 1.900 Gramm Kokain (enthaltend 64,01 % Cocain), 4.000 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 8,63 % THCA und 0,66 % Delta‑9‑THC), 1.000 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC), 1.000 Stück Ecstasy‑Tabletten (enthaltend MDMA) sowie weiteres Cannabiskraut und nicht näher bezeichnetes Suchtgift * T* und unbekannten Personen überlassen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge und Tatsachenrüge anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer strafbaren Handlung beantworten und solcherart iSd Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO entscheidend sind (RIS‑Justiz RS0117499).

[5] Nach den Urteilsfeststellungen handelte der Angeklagte von Anfang an mit einem auf die Überlassung einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgifts durch kontinuierliche Tatbegehung gerichteten Additionsvorsatz (US 6), weshalb die konstatierten Angriffe im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl RIS‑Justiz RS0112225) bloß eine einzige Tat darstellen.

[6] Indem sich die Mängelrüge (Z 5) und die Tatsachenrüge (Z 5a) bloß auf Teilmengen des Suchtgifts beziehen, ein insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge überschreitendes Suchtgiftquantum jedoch nicht in Frage stellen, nehmen sie nicht auf entscheidende Tatsachen Bezug (RIS‑Justiz RS0127374 [T8]).

[7] Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Konstatierungen zum Bestehen einer kriminellen Vereinigung und zur Tatbegehung als deren Mitglied aus der Professionalität der Tätergruppierung, der Anschaffung von hochpreisigen Ende-zu-Ende-verschlüsselten Anom- und Sky-ECC-Mobiltelefonen zur Abwicklung der kriminellen Aktivitäten und der Vielzahl an ausgewerteten Chatnachrichten (US 12) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 444, 449).

[8] Gleiches gilt für die Begründung der darauf bezogenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit den ausführlichen Chatnachrichten, den überlassenen (großen) Suchtgiftmengen, der oftmaligen Tatwiederholung, dem Agieren unter einem Decknamen sowie der Verwendung vermeintlich abhörsicherer Mobiltelefone (US 12; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 452).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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