OGH 15Os41/89 (RS0089649)

OGH15Os41/8920.3.1990

Rechtssatz

Rechtfertigender Notstand ist in Ansehung seiner Voraussetzungen und Wirkungen aus verschiedenen Normen des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts im Weg der Rechtsanalogie erschließbar und wird deshalb herkömmlicherweise als "übergesetzlich" bezeichnet; er ist auch zugunsten Dritter zulässig.

Normen

StGB §3 B9
StGB §10

15 Os 41/89OGH20.03.1990

Dokumentnummer

JJR_19900320_OGH0002_0150OS00041_8900000_001

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