OGH 15Os41/19x

OGH15Os41/19x10.7.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Dietmar L***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 25. September 2018, GZ 606 Hv 10/18k‑83, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss vom 25. September 2018 (ON 82e S 50) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00041.19X.0710.000

 

Spruch:

 

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Punkten I./ und II./A./ und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde wird der Angeklagte, soweit sie sich auf die von der Aufhebung erfassten Teile des Schuldspruchs bezieht, auf die vorstehende Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im verbleibenden Umfang und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Dietmar L***** im zweiten Rechtsgang – unter verfehlter Wiederholung des im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Teils des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; RIS‑Justiz RS0100041, RS0098685; Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 33; Ratz, WK‑StPO § 289 Rz 12; vgl zum ersten Rechtsgang 15 Os 19/18k) – des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (I./), der Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach [richtig:] §§ 15, 269 Abs 2 vierter Fall iVm Abs 1 letzter Fall StGB (II./), des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (III./A./) sowie der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (III./B./1./ bis 40./) schuldig erkannt.

Danach hat er in S***** und V*****

I./ von 26. Jänner 2016 bis 1. Dezember 2017 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Justizwachebeamten GI Markus D***** (1./), den Justizwachebeamten Walter N***** (2./), den früheren Leiter der Justizanstalt Innsbruck ***** (3./), die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Innsbruck ***** (4./), den Justizwachbeamten Siegmund F***** (5./), den Polizeibeamten Daniel P***** (6./), den stellvertretenden Leiter der Justizanstalt Sonnberg ***** (7./), den Justizwachbeamten Alexander W***** (8./), den Justizwachebeamten Reinhard Do***** (9./), den Leiter der Justizanstalt Sonnberg ***** (10./), den Justizwachebeamten Gerhard S***** (11./), den Justizwachebeamten Jochen Le***** (12./), die Justizwachebeamtin Edith Z***** (13./), die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien ***** (14./), Bundeskanzler ***** (15./), den Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Korneuburg ***** (16./) und die Richterin des Landesgerichts Korneuburg ***** (17./), durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, einen Schaden durch von ihnen angeblich zu vertretende Datenschutzverletzungen erlitten zu haben, zu Handlungen, die diese in einem insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollten, nämlich zur Zahlung der im Urteil einzeln angeführten, schriftlich eingeforderten „Rechnungsbeträge“ zu verleiten versucht,

II./A./ Beamte, nämlich den früheren Leiter der Justizanstalt Innsbruck ***** (1./), den Leiter der Justizanstalt Sonnberg ***** (2./), den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ***** (3./), den stellvertretenden Leiter der Justizanstalt Sonnberg ***** (4./) und den Rechtsschutzbeauftragten ***** (5./), durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz (§ 106 Abs 1 Z 1 StGB) zu einer Amtshandlung, nämlich (US 35) seiner unverzüglichen Freilassung zu nötigen versucht, indem er ihnen mit den im Urteil angeführten Schreiben die Folgen des Uniform Commercial Code (UCC) des Washington State Department of Licensing in Aussicht stellte und mit ihrer Eintragung im Register zum Uniform Commercial Code (UCC) drohte,

II./B./ die den im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen zugrunde liegenden, dort zu I./ erfassten Taten durch Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz (§ 106 Abs 1 Z 1 StGB) begangen,

III./A./ Sektionschef ***** durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Zahlung des im Urteil angeführten Betrags, zu nötigen versucht, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesem die im Urteil angeführte „Rechnung“ vom 8. April 2017 mit dem Hinweis auf die Folgen des Uniform Commercial Code (UCC) bzw die „Geltung der Geschäftsbedingungen des UCC“ übermittelte,

III./B./1./ bis 31./ sowie 36./ bis 40./ die Leiterin der Justizanstalt Feldkirch ***** (1./), den früheren Leiter der Justizanstalt Innsbruck ***** (2./), den Justizwachebeamten Oberstleutnant Simon Za***** (3./), den Polizeibeamten BI Daniel P***** (4./), den Polizeibeamten Richard H***** (5./), den Polizeibeamten Anton Ha***** (6./), den Polizeibeamten Herbert Hau***** (7./), den Polizeibeamten Michael Sc***** (8./), die Polizeibeamtin Nina Lo***** (9./), den Justizwachebeamten Christoph Pi***** (10./), den Justizwachebeamten Martin M***** (11./), den Justizwachebeamten Oliver Wi***** (12./), die Justizwachebeamtin Maria Win***** (13./), den Justizwachebeamten Bruno J***** (14./), Rüdiger K***** (15./), den Justizwachebeamten Alexander W***** (16./), die Psychologin der Justizanstalt Innsbruck Mag. Christina He***** (17./), den Justizwachebeamten Markus D***** (18./), den Polizeibeamten Christoph Si***** (19./), die Polizeibeamtin Tanja R***** (20./), die Mitarbeiterin der Justizanstalt Feldkirch Mag. Asli G***** (21./), den Justizwachebeamten Reinhard Do***** (22./), den Justizwachebeamten Gerhard S***** (23./), den Justizwachebeamten Jochen Le***** (24./), den Leiter der Justizanstalt Sonnberg ***** (25./), den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ***** (26./), den stellvertretenden Leiter der Justizanstalt Sonnberg ***** (27./), den Mitarbeiter der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg Dr. Ingo B***** (28./), die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg ***** (29./), den Rechtsschutzbeauftragten ***** (30./), die Justizwachebeamtin Edith Z***** (31./), die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien ***** (36./), den Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Korneuburg ***** (37./), die Amtsdirektorin der Staatsanwaltschaft Korneuburg Ulrike We***** (38./), den Ersten Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Korneuburg Dr. Friedrich Kö***** (39./) und die Richterin des Landesgerichts Korneuburg Mag. Lydia Ra***** (40./) durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz zu Handlungen, die diese am Vermögen schädigen sollten, nämlich zur Zahlung der im Urteil einzeln angeführten Geldbeträge, zu nötigen versucht, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihnen die im Urteil wiedergegebenen „Geschäftsschreiben samt Rechnungen“ mit hohen Geldforderungen unter Hinweis auf die Folgen des Uniform Commercial Code (UCC) bzw die „Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen laut UCC“ übermittelte,

III./B./32./ bis 35./ die den im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen zugrunde liegenden, dort zu II./ erfassten Taten durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz begangen.

 

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde.

 

Mit in der Hauptverhandlung am 25. September 2018 gefasstem Beschluss (ON 82e S 50) hat der Schöffensenat über den vom Angeklagten (der Sache nach) gestellten Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden (vgl ON 82e S 48 f iVm ON 82d S 98 ff) abschlägig entschieden.

Die (offenbar) gegen diesen Beschluss gerichtete (nicht ausgeführte) Beschwerde des Angeklagten (ON 85 S 4) war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht über Ablehnungsanträge (vgl § 44 Abs 3 StPO) gefasste Beschlüsse (§ 45 Abs 1 zweiter Satz StPO) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zusteht (§§ 45 Abs 3, 238 Abs 3 zweiter Satz StPO). Mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) wird eine Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden im Übrigen nicht releviert.

 

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von Amts wegen von dem Urteil anhaftender materieller Nichtigkeit:

Die Konstatierungen zu I./ tragen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB nicht.

Das Erstgericht stellte zu I./ fest: Der Angeklagte fasste den Entschluss, zahlreiche schriftliche Eingaben an verschiedene Beamte der Republik Österreich und im öffentlichen Dienst tätige Personen zu verfassen, in der irrigen Überzeugung, Forderungen stellen und für sein, ihm vom Staat Österreich vermeintlich zugefügtes „erlittenes Unrecht“, Entschädigungen verlangen zu können. Er war der Meinung, dass niemand, somit auch kein Amtsträger, ohne seine Zustimmung seinen Namen verwenden dürfe und widrigenfalls sein Urheberrecht verletzt werde. In diesem Sinn versandte er die zu I./1./ bis 17./ genannten Schreiben. Tatsächlich hat keine der dort bezeichneten Personen eine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil des Angeklagten begangen, sodass seine Forderungen nicht bestanden, was der Angeklagte auch wusste. Der Angeklagte wusste auch, dass keine der in den Punkten I./1./ bis 17./ des Schuldspruchs angeführten Personen ihm freiwillig und ohne Rechtsgrundlage die dort jeweils genannten Beträge übergeben würde und er persönlich auch keinerlei Rechtsanspruch darauf hatte. Der Angeklagte gab den Adressaten seiner Forderungen gegenüber also unwahre Erklärungen ab und täuschte sie dadurch, was er auch wollte. Damit wollte er bei seinen, von ihm so bezeichneten Schuldnern einen Irrtum, also von der Wirklichkeit abweichende Vorstellungen von Tatsachen, nämlich, dass sie ihm aus einer Urheberrechtsverletzung Geld schulden, hervorrufen und auf dessen Basis zur Vornahme von Vermögensverfügungen veranlassen (US 26 ff).

Diese Konstatierungen bringen eine vorsätzliche Täuschung über Tatsachen im Sinn des § 146 StGB nicht zum Ausdruck. Die Feststellung, der Angeklagte habe in der irrigen Überzeugung gehandelt, Forderungen stellen und für ihm durch die Adressaten vermeintlich zugefügtes Unrecht Entschädigungen verlangen zu können, steht im Widerspruch zu den weiteren erstgerichtlichen Annahmen, wonach der Angeklagte wusste, dass seine Forderungen nicht bestanden, er gegenüber den Adressaten unwahre Erklärungen abgegeben und diese getäuscht habe, was er auch wollte. Diese Feststellungen sind derart undeutlich, dass sie als nicht getroffen anzusehen sind (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 570).

Betreffend Punkt I./ des Schuldspruchs war daher mit Aufhebung vorzugehen (§ 290 Abs 1 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).

Auch dem Punkt II./A./ des Schuldspruchs haftet vom Rechtsmittel nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit an (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).

Die Freilassung des Angeklagten fällt jedenfalls nicht in den abstrakten Aufgabenbereich des Rechtsschutzbeauftragten (vgl

Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.163 ff und Rz 7.1123 ff). Zu den anderen Punkten fehlt es an Feststellungen, die eine Beurteilung zulassen, ob die Freilassung des Angeklagten in den abstrakten Aufgabenbereich der Bedrohten fiel. Stand den Adressaten der Drohungen eine derartige Verfügung gar nicht zu, wäre die Vollendung der Tat unter keinen Umständen möglich, was den Versuch straflos machen würde (§ 15 Abs 3 StGB; 14 Os 31/03, 14 Os 126/11b; vgl hingegen Danek/Mann in WK2 StGB § 269 Rz 90, wonach im Fall der Nötigung eines Beamten zu einer Amtshandlung, zu der dieser ihrer Art nach nicht berechtigt ist, von echter Konkurrenz zwischen § 269 Abs 2 und §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB auszugehen ist).

Für den nächsten Rechtsgang bleibt zu Punkt II./A./ anzumerken, dass für den Fall, dass die Bedrohten abstrakt zu der vom Angeklagten geforderten Amtshandlung nicht befugt waren, eine Strafbarkeit nach § 107 Abs 1 StGB zu prüfen wäre. § 269 Abs 2 StGB ist lex specialis zu § 105 Abs 1 StGB, weshalb auch in Bezug auf die letztgenannte Bestimmung absolute Untauglichkeit des Objekts gemäß § 15 Abs 3 StGB vorliegen würde.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:

Soweit die Mängelrüge (Z 5) sich gegen das erstgerichtliche Urteil aus dem ersten Rechtsgang richtet, verfehlt sie den in der nunmehrigen Verurteilung liegenden Bezugspunkt.

Indem der Rechtsmittelwerber dem angefochtenen Urteil Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) vorwirft, lässt er die Feststellungen zum Washington State Department of Licensing sowie zum Uniform Commercial Code außer Acht.

Die Mängelrüge (Z 5) spricht mit ihrer Kritik an den Urteilsannahmen zur Zugehörigkeit des Angeklagten zur staatsfeindlichen Verbindung OPPT (vgl US 24 ff) keine entscheidende, nämlich schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache an und verfehlt damit den Bezugspunkt der Anfechtung (RIS-Justiz RS0106268).

Die Feststellungen zu dem beim Washington State Department of Licensing eingerichteten Register zum Uniform Commercial Code und zu den mit einer Eintragung in dieses Register verbundenen Folgen, insbesondere zur Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung eingetragener Forderungen (US 24 f), haben die Tatrichter – der weiteren Beschwerdekritik (Z 5 vierter Fall) zuwider – mängelfrei auf die insofern gegebene Gerichtsnotorietät sowie die Mitteilung des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 5. August 2016, AZ BVT‑2‑1/8435/2016, gestützt (vgl US 43, US 47).

Soweit die Rüge weitergehende Feststellungen zur Funktion des Washington State Department of Licensing sowie zur Rechtsgrundlage, Bedeutung und Funktion des Uniform Commercial Code vermisst (Z 9 lit a, nominell auch Z 5), leitet sie deren rechtliche Relevanz nicht aus einem Vergleich mit dem Gesetz auf Basis des Urteilssachverhalts ab (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584, 588).

Indem die Rüge mit spekulativen Erwägungen zur tatsächlichen Durchsetzungsmöglichkeit der Forderungen des Angeklagten und der Wiederholung dessen – indes als unglaubwürdig verworfenen (vgl US 47 f) – Angaben zum Zweck seiner Schreiben für den Beschwerdeführer günstigere Feststellungen zur subjektiven Tatseite fordert, argumentiert sie nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Soweit der Rechtsmittelwerber gestützt auf Z 9 lit a vorbringt, seine Schreiben bzw die von ihm gewählten Formulierungen, insbesondere der Verweis auf das UCC‑Register und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen laut UCC, stellten keine gefährlichen Drohungen dar, übergeht er die erstrichterlichen Konstatierungen zum Sinn und Bedeutungsinhalt sowie zur Ernstlichkeit der inkriminierten schriftlichen Äußerungen (vgl US 31 ff iVm US 5 ff, US 35 f, US 46 ff, US 50; RIS-Justiz RS0099810).

Dass es sich bei sämtlichen Taten um absolut untaugliche Versuche (§ 15 Abs 3 StGB) gehandelt habe, wird von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) schlicht behauptet, jedoch nicht auf Basis des festgestellten Sachverhalts aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116569).

Mit allgemeinen Ausführungen zum UCC‑Register und zu den Durchsetzungsmöglichkeiten eingetragener Forderungen sowie zum Verfahrensablauf, Spekulationen zur Interpretation seiner Schreiben durch die Empfänger und zu deren Reaktionen, Kritik an einzelnen Erwägungen des Schöffengerichts (etwa zur vom Angeklagten mit seinen Schreiben verfolgten Intention [vgl US 47 f]) und eigenen beweiswürdigenden Überlegungen begibt sich der Rechtsmittelwerber erneut auf die Ebene einer unzulässigen Schuldberufung.

Ob tatsächlich ein vereinfachtes Mahnverfahren in Malta durch den Angeklagten oder eine dritte Person hätte eingeleitet werden können, ist nicht entscheidend und daher entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auch nicht begründungsbedürftig. Die Verantwortung des Angeklagten, er hätte tatsächlich keine Geldforderungen durchsetzen wollen, sondern bloß im Rahmen einer soziologischen Studie erheben wollen, wie Amtsträger, die mit offensichtlich überhöhten und nicht nachvollziehbaren Forderungen konfrontiert werden, reagieren, haben die Tatrichter entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) sehr wohl berücksichtigt (US 48).

Mit dem aus Z 5 erhobenen Einwand, das Erstgericht hätte nicht begründet, weshalb die Schreiben geeignet gewesen wären, den Adressaten begründete Besorgnis einzuflößen, übersieht die Beschwerde, dass diese Frage Gegenstand der rechtlichen Beurteilung und damit einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RIS‑Justiz RS0092448, RS0092538).

Soweit sich das Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde auf die von der Kassation des Schuldspruchs betroffenen Punkte bezieht, kann es auf sich beruhen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil wie im Spruch ersichtlich aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg zu verweisen (§ 290 Abs 1 iVm § 285e StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war im verbleibenden Umfang bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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