OGH 15Os41/05a

OGH15Os41/05a21.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer in der Strafsache gegen Nandor P***** wegen des Finanzvergehens des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 31 Ur 19/05v des Landesgerichtes Wr. Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30. März 2005, AZ 20 Bs 75/05h, 20 Bs 76/05f (= ON 59), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Nandor P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Nandor P***** befindet sich seit dem 22. Jänner 2005 beim Landesgericht Wr. Neustadt in Untersuchungshaft. Mit dem angefochtenen, zugleich mit einer ablehnenden Entscheidung über einen Anklageeinspruch gefassten Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 3. März 2005 auf Fortsetzung der Haft nicht Folge und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO an.

Danach richtet sich gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht, die Finanzvergehen des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Alkohol-, des Salz- oder des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG als Bestimmungstäter nach § 11 zweiter Fall FinStrG „in Bezug auf 3.000 bis 4.000 Stangen" Zigaretten dadurch begangen zu haben, dass er an einem noch festzustellenden Ort in der Zeit von 1998 bis Juni 2000 in wiederholten Angriffen den abgesondert verfolgten Ferenc B***** und weitere, unbekannte Täter dazu bestimmte, eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich die genannten Zigaretten, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols waren, vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet zu verbringen, indem er ihnen auftrug, diese mit LKW aus Ungarn über die Grenze bis nach Baden zu transportieren, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S 2 ff der angefochtenen Entscheidung).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde schlägt fehl. In Ansehung des dringenden Tatverdachtes wird gar nicht auf die ausführliche Argumentation des Oberlandesgerichtes eingegangen, sondern unabhängig davon behauptet, ein solcher Verdacht sei „als nicht vorliegend zu erkennen". Damit wird die Entscheidung des Oberlandesgerichtes, die im gegebenen Fall den Bezugspunkt der Beschwerde bildet, verfehlt (§§ 1 Abs 1, 3 Abs 1 GRBG). Die unter Bedachtnahme auf die Auslandskontakte des Beschuldigten getroffene Annahme von Fluchtgefahr (S 13 f der Beschwerdeentscheidung) beruht entgegen der Beschwerde nicht auf einer „unzulässigen Ungleichbehandlung eines EU-Bürgers in Österreich", sondern auf der gesetzeskonformen Heranziehung bestimmter Tatsachen (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) und deren rechtlich fehlerfreier Beurteilung durch das Oberlandesgericht. Bei Behauptung der Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern dem Oberlandesgericht bei Verneinung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel ein Fehler unterlaufen ist. Solcherart wird zwar angegeben, aber nicht begründet, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt (vgl aber § 3 Abs 1 erster Satz GRBG). Angesichts des Haftgrundes der Fluchtgefahr erübrigt sich bei Behandlung der Grundrechtsbeschwerde ein Eingehen auf den vom Oberlandesgericht weiters angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 24). Die Beschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers - ohne Kostenausspruch zurückzuweisen.

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