OGH 15Os39/09p (RS0124721)

OGH15Os39/09p13.5.2009

Rechtssatz

Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner Veranlagung überhaupt nicht in der Lage ist sowie von seiner emotionalen Persönlichkeit nicht dazu geeignet ist sexuelle Handlungen an einem Kind vorzunehmen ist abzuweisen. Nach § 207 Abs 1 StGB ist das Fehlen einer pädophilen Neigung keine Tatbestandsvoraussetzung.

Normen

StGB §207

15 Os 39/09pOGH13.05.2009

Beisatz: Im Übrigen entspricht es gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Frage des Täterprofils bei Sexualdelikten gegen Kinder, dass die Täter nicht unbedingt pädosexuell veranlagt sein müssen. (T1)

11 Os 104/13yOGH23.07.2013

Auch; Auch Beis wie T1

11 Os 134/13kOGH12.11.2013
15 Os 49/15tOGH29.04.2015
15 Os 46/15aOGH22.07.2015
12 Os 25/19xOGH09.05.2019

Vgl; nur: Ob der Angeklagte eine pädophile Neigung aufweist, betrifft keine entscheidende Tatsache. (T2)

14 Os 20/20bOGH17.03.2020

Vgl; nur T2

15 Os 77/20tOGH31.08.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20090513_OGH0002_0150OS00039_09P0000_001

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