Spruch:
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 26.August 1996, GZ 9 U 1075/92-46, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 68 Abs 3 StPO.
Dieser Beschluß wird aufgehoben; dem Bezirksgericht Hernals wird die neuerliche, dem Gesetz entsprechende Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag des Dr.Hans Peter G***** aufgetragen.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 19.Jänner 1993, GZ 9 U 1075/92-7, wurde Dr.Hans Peter G***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Seiner dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Rechtsmittelgericht mit Urteil vom 4.Oktober 1994, AZ 13 c Bl 121/94 (ON 21 des U-Aktes), nicht Folge gegeben.
Erkennende Richterin des Bezirksgerichtes Hernals war Mag.Judith V*****.
Ungeachtet dessen entschied diese Richterin auch über den von Dr.Hans Peter G***** in der Folge eingebrachten Wiederaufnahmsantrag (ON 39 des U-Aktes) mit (abweisendem) Beschluß vom 26.August 1996, GZ 9 U 1075/92-46.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Gemäß dem - durch das StPÄG 1993, BGBl 526, eingeführten - Absatz 3 des § 68 StPO ist nämlich von der Entscheidung (auch) über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357 StPO) ausgeschlossen, wer in der selben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Demzufolge war die im vorliegenden Verfahren als erkennende Richterin tätig gewesene Richterin des Bezirksgerichtes Mag.Judith V***** von der Entscheidung über den folgenden Wiederaufnahmsantrag des Dr.Hans Peter G***** ausgeschlossen.
Da nicht ausschließbar ist, daß sich die Nichtbeachtung des § 68 Abs 3 StPO zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, bedarf es der Kassation des im Wiederaufnahmsverfahren ergangenen abweislichen Beschlusses.
Demnach wird das Bezirksgericht Hernals nunmehr erneut über den Wiederaufnahmsantrag des Dr.Hans Peter G***** in gesetzmäßiger Besetzung zu entscheiden haben.
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