OGH 15Os32/14s (RS0129378)

OGH15Os32/14s26.3.2014

Rechtssatz

Das in § 140 Abs 1 StPO für die in § 134 Z 5 StPO genannten Ergebnisse bestimmter Ermittlungsmaßnahmen normierte ‑ auch im Rahmen der Begründung des der Festnahme oder Untersuchungshaft eines Beschuldigten zu Grunde liegenden Tatverdachts zu beachtende ‑ Beweisverwertungsverbot hindert nicht, diese zum Anlass weiterer Erhebungen zu nehmen und die Ergebnisse dieser Erhebungen als Beweismittel zu verwerten.

Normen

StPO §134 Z5
StPO §140 Abs1
StPO §173 Abs1
StPO §174 Abs2 Z4

15 Os 32/14sOGH26.03.2014

Dokumentnummer

JJR_20140326_OGH0002_0150OS00032_14S0000_001

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