OGH 15Os26/05w

OGH15Os26/05w21.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans B***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Juni 2004, GZ 33 Hv 215/03w-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans B***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (A./I.) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A./II.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B.) schuldig erkannt. Danach hat er

A./ in der Nacht zum 21. Juli 2002 in Uttendorf Eva Maria A***** I./ durch gegen sie gerichtete Drohungen mit (schwerer) gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er zu ihr sagte, dass er sie umbringen werde, falls sie nicht aufhöre zu schreien, wobei er diese Drohung durch Schläge gegen den Kopf und das Zuhalten von Mund und Nase unterstrich und gleichzeitig versuchte, mit seinem erigierten Penis in die Vagina der Genannten einzudringen;

II./ mit Gewalt zur Abstandnahme von der Alarmierung einer dritten Person wegen der zu I./ angeführten Tat genötigt, indem er ihr das Handy aus der Hand riss und gegen eine Hausmauer warf;

B./ am 1. November 2002 in Mittersill Dominik Dos S***** T***** dadurch, dass er dessen Kopf gegen eine Tischplatte schlug, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei dieser eine Rissquetschwunde im Bereich der rechten Augenbraue erlitt.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zum Schuldspruch A./I./, das Schöffengericht habe die Aussagen der Zeugen H*****, E***** und K***** mit Stillschweigen übergangen. Dementgegen haben die Tatrichter im Urteil eingehend dargelegt, warum sie den Angaben der Genannten nicht gefolgt sind (US 9 f). Soweit die Beschwerde die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen behauptet und den belastenden Angaben des Tatopfers keinen Beweiswert zuerkannt haben will, macht sie keinen Begründungsmangel geltend, sondern kritisiert die Beweiswürdigung.

Dem weiteren Vorbringen zuwider hat die Zeugin Al***** in der Hauptverhandlung vom 1. April 2003 nicht ausgesagt, dass sie Drohungen des Angeklagten hören hätte müssen (S 222). Einer Erörterung des Umstands, dass durch die Gewalthandlungen des Angeklagten keine Verletzungen entstanden sind, bedurfte es nicht, weil Schläge (nicht näher festgestellter Intensität) mit der Hand gegen den Kopf nicht zwingend Verletzungsfolgen herbeiführen müssen. Dass das Tatopfer die Zeugen G***** und Hoc***** nicht um Hilfe ersucht hat, wurde vom Erstgericht nicht unberücksichtigt gelassen (US 4, 8), sondern erörtert. Mit der dagegen gerichteten Kritik bekämpft die Beschwerde erneut die Beweiswürdigung. Zu A./II./ behauptet die Mängelrüge Aktenwidrigkeit zwischen den getroffenen Feststellungen und der Aussage der Zeugin A*****, wonach ihr der Angeklagte erst nach ihrem vergeblichen Versuch, zu telefonieren, das Handy weggenommen habe, vernachlässigt aber, dass ein Urteil nur aktenwidrig ist, wenn es den Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig wiedergibt. Die Behauptung eines Widerspruchs zwischen den getroffenen Feststellungen und einer dieser zugrunde liegenden Aussage begründet hingegen nicht den Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467 f). Auch ein Begründungsmangel ist dem Schöffengericht in diesem Punkt nicht vorzuwerfen, ist doch aus den vorliegenden Aussagen der Zeugin (S 25, 276) durchaus ableitbar, dass der Angeklagte durch seine Handlung weitere Versuche des Tatopfers, dritte Personen zu alarmieren, unterbunden hat.

Zu B./ haben die Tatrichter ihre Feststellungen zum objektiven Hergang in erster Linie auf das Geständnis des Angeklagten gestützt und darüber hinaus eine inhaltliche Übereinstimmung mit den - im Urteil nicht inhaltlich konkretisierten - Angaben des Zeugen R***** angenommen (US 10). Worin eine aktenwidrige Darstellung der Aussage dieses Zeugen, der zwar die Tathandlung selbst nicht gesehen haben will, aber auch keine den Feststellungen entgegen stehende Wahrnehmungen behauptet hat (S 318 ff), gegeben sein soll, vermag die Beschwerde nicht anzugeben.

Die subjektive Tatseite der Körperverletzung in Form bedingten Vorsatzes hat das Erstgericht mängelfrei begründet (US 10). Dabei hat es sich auch auf das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Angeklagten (S 335) gestützt und war somit im Sinn einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, die frühere Verantwortung des Angeklagten, der mit der Formulierung, sein Opfer nicht „bewusst" gegen die Tischplatte gedrückt zu haben (S 303), zudem nur direkten Verletzungsvorsatz oder gar absichtliches Handeln in Abrede stellte, einer detaillierten Erörterung zu unterziehen.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem bloßen Verweis auf das Vorbringen zur Mängelrüge keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.

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