European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00020.23I.0419.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. November 2022, AZ 352 HR 327/22f, mit dem ein Einspruch des Genannten wegen Rechtsverletzung gemäß § 107 Abs 1 erster Satz erster Fall StPO als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht Folge.
[2]
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene, als „Rekurs“ bezeichnete Beschwerde des K* war zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.
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