European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00019.22S.0325.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugsgericht gemäß § 16a Abs 1 StVG eine Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. September 2021, GZ 25 Bl 58/21s‑10, ebenso zurück wie seine Anträge auf Delegierung und Verfahrenshilfe.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe des * K*.
[3] Diese war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG ein weiterer Rechtszug nicht offen steht (RIS‑Justiz RS0132565).
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