OGH 15Os18/15h

OGH15Os18/15h25.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Romig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Halya B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. Dezember 2014, GZ 9 Hv 111/14s‑31, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00018.15H.0325.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Halya B***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (I.1.) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (I.2.), des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 fünfter Fall SMG (II.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.

Danach hat er ‑ soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung ‑ in G***** und an anderen Orten

I. vorschriftswidrig Suchtgift

1. in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er von 7. März bis 10. Juli 2014 zumindest 1.250 Stück Substitol- und Compensan‑Tabletten á 200 mg (Wirkstoff: Morphin, insgesamt 187,5 Gramm) an fünf im Urteil namentlich genannte Abnehmer und weitere unbekannte Kunden verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die Urteilsannahmen zur Menge des verhandelten Suchtgifts gründete das Erstgericht ‑ logisch mängelfrei und empirisch nachvollziehbar ‑ auf die Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung vor der Polizeiinspektion L***** am 11. Juli 2014 (ON 8 S 13 ff) im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der angeordneten Observation sowie der Telefonüberwachung (US 6; Z 5 vierter Fall).

Die Aussage des Polizeibeamten Ba***** über die Vernehmungssituation wurde zur Begründung dafür herangezogen, dass die Tatrichter die weiteren, seine ersten Angaben massiv abschwächenden Aussagen des Angeklagten nicht für beweiskräftig erachteten. Soweit das Erstgericht in diesem Zusammenhang ausführte, dass sich aus den Depositionen dieses Zeugen ergebe, „dass der Angeklagte aus eigenem die in dem Protokoll angeführten Suchtgiftquanten angab bzw diese mit ihm gemeinsam hochgerechnet wurden, wobei auch bei der zweiten Einvernahme des Angeklagten von diesem diese Angaben differenziert erörtert und präzisiert wurden“ (US 6), liegt keine Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall; vgl dazu RIS‑Justiz RS0099431) vor, weil ‑ entgegen der Kritik der Rüge ‑ Angaben des Zeugen betreffend einer Aussage des Angeklagten in dieser zweiten Vernehmung über konkrete Stückzahlen der von ihm erworbenen und weiterverkauften Tabletten vom Erstgericht in den Urteilsgründen nicht referiert wurden.

Aus welchem Grund die Aussage des Zeugen Ba***** in der Hauptverhandlung: „so war ich ein zweites Mal bei ihm und er hat dann die Menge nochmal etwas verschoben und es wurde neuerlich hochgerechnet.“ (ON 30 S 8) dieser Urteilspassage widersprechen sollte und daher erörterungsbedürftig wäre (Z 5 zweiter Fall), vermag die Beschwerde nicht deutlich zu machen.

Indem die Rüge schließlich die Aussage des Angeklagten bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung am 13. August 2014 (ON 17 S 11 ff) anders bewertet als die Tatrichter, zeigt sie kein Begründungsdefizit in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus ergibt sich die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO).

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