OGH 15Os180/08x

OGH15Os180/08x15.12.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Richter des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter P***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. August 2008, GZ 12 Hv 66/08g-34, sowie über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter P***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er nach dem 4. Juli 2007 in Villach und anderen Orten versucht, Irmgard P*****, Christian P***** und Elisatbeth P***** durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung, und zwar durch ein Schreiben, in dem er die Versendung von 47 Briefen an Nachbarn, Arbeitgeber, Tageszeitungen, Politiker und Behörden, in welchen er den oben genannten Personen betrügerische Handlungen zu seinem Nachteil vorwerfen werde, androhte, zur Übergabe eines ihm vermeintlich zustehenden Geldbetrags zu nötigen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) spricht mit der Kritik an den Feststellungen, wonach die Bedrohten den Inhalt des Schreibens des Angeklagten als In-Aussicht-Stellen der Vernichtung ihrer gesellschaftlichen Stellung und wirtschaftlichen Existenz empfunden hätten (US 8), keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand an, kommt es doch für die Tatbestandsmäßigkeit nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB nicht darauf an, dass eine tatsächliche Einschüchterung des Opfers im intendierten Sinn gelang (vgl RIS-Justiz RS0093082).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen der Mängelrüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich mit der Behauptung, der Nötigung fehle die Eignung, begründete Besorgnisse in Bezug auf eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz einzuflößen, nicht am vorliegenden Schuldspruch, dem zufolge (auch) die rechtlich gleichwertige und daher allein bereits den Tatbestand verwirklichende Begehungsform der Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung angenommen wurde, sodass die rechtliche Annahme einer weiteren Alternative aus Z 10 nicht angefochten werden kann (alternatives Mischdelikt, vgl RIS-Justiz RS0092959, RS0116655). Mit der bloß auf die Reaktion von Arbeitskollegen eines der drei Bedrohten abstellenden Bestreitung der Eignung, begründete Besorgnisse in Bezug auf eine Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung einzuflößen, vernachlässigt die Beschwerde die Feststellungen, wonach der Angeklagte ankündigte, Briefe mit seine Opfer betreffenden Betrugsvorwürfen nicht nur an „die Arbeitsstelle", sondern auch an alle Nachbarn, an zehn Zeitungen, den Landeshauptmann, an Bürgermeister, an die Polizei, an zwei Ministerien und an „den Präsidenten" zu richten (US 6; vgl im Übrigen Schwaighofer in WK2 § 106 Rz 8).

Soweit die Rüge mit beweiswürdigenden Erwägungen die subjektive Tatseite zur Qualifikation in Abrede stellt, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den für die Beurteilung einer materiellrechtlichen Nichtigkeit allein maßgebenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils (US 7 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich § 390a Abs 1 StPO.

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