OGH 15Os16/97 (RS0107044)

OGH15Os16/9727.2.1997

Rechtssatz

Dem strafbestimmenden Wertbetrag kommt für das zulässige Höchstmaß der Geldstrafe und damit für den im Einzelfall anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmen entscheidende Bedeutung zu. Das Fehlen einer solchen Berechnungsgrundlage im Urteil begründet auch dann Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO, wenn die verhängte Geldstrafe im Ergebnis die durch die Aktenlage indizierte Grenze des gesetzlichen Strafrahmens nicht überschreitet.

Normen

FinStrG §16
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §281 Abs1 Z9 lita

15 Os 16/97OGH27.02.1997
13 Os 46/00OGH28.06.2000

Auch; Beisatz: Der Strafausspruch erweist sich als nichtig, wenn der Verkürzungsbetrag aus den Urteilsgründen rechnerisch nicht nachvollzogen werden kann. (T1)

14 Os 79/99OGH31.08.2001
11 Os 117/02OGH22.10.2002

Vgl auch

14 Os 17/05iOGH10.05.2005

Auch; Beisatz: Hier: Fehlende Berechnungsgrundlagen für den strafbestimmenden Betrag der Wertersatzstrafe. (T2)

13 Os 117/08tOGH01.10.2008

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Da der strafbestimmende Wertbetrag (§ 33 Abs 5 FinStrG) nichts anderes ist als das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts (Tatsachenebene), der im Urteil den Kriterien der Z 5 (und 5a) des § 281 Abs 1 StPO entsprechend beweiswürdigend fundiert sein muss (Begründungsebene), bedeutet - sofern die Gerichtszuständigkeit dadurch nicht berührt wird (§ 53 FinStrG) - ein Fehlen von Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag Nichtigkeit nach Z 11 erster Fall (Rechtsfehler mangels Feststellungen) und ein Begründungsmangel (oder das Bestehen erheblicher Bedenken) in Betreff der zum strafbestimmenden Wertbetrag konstatierten Tatsachen Nichtigkeit nach Z 11 erster Fall in Verbindung mit Z 5 (oder 5a) des § 281 Abs 1 StPO (WK-StPO § 281 Rz 670). (T3)

13 Os 9/08kOGH22.01.2009

Auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall, weil in Ansehung der Geldstrafe die Zusammensetzung des Abgabenbetrags (§ 35 Abs 4 FinStrG) den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen war. (T4)

13 Os 42/09iOGH15.10.2009

Auch

13 Os 19/08fOGH15.10.2009

Auch

13 Os 139/10fOGH17.02.2011

Auch

13 Os 137/11pOGH10.05.2012

Auch; Beisatz: Enthalten die Entscheidungsgründe keine Feststellungen zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags bewirkt dies, da solcherart die tatsächliche Grundlage für die Beurteilung gerichtlicher Strafbarkeit fehlt, Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Verkürzungsbetrag nach §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 2 FinStrG und Bemessungsgrundlage nach §§ 44 Abs 2 und 46 Abs 2 FinStrG. (T6)

13 Os 18/16wOGH06.09.2016

Auch

13 Os 140/18iOGH16.01.2019

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19970227_OGH0002_0150OS00016_9700000_001

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