OGH 15Os167/99

OGH15Os167/9916.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich U***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die am 25. November 1999 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 6. Mai 1999, AZ 11 Bs 66/99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem am 16. Jänner 1997 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht wurde Friedrich U***** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluss vom 3. März 1999 wies das Landesgericht für Strafsachen Graz (neuerlich) weitere Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab, die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Mai 1999, AZ 11 Bs 66/99, zurückgewiesen.

Die gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz (abgesehen von hier nicht aktuellen Ausnahmeregelungen) ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Eingabe vom 25. November 1999 eine "Aufhebung der Rechtskraft" und eine "Prozessneuauflage" begehrt, ist sie als Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO zu beurteilen. Dazu ist der Verurteilte jedoch nicht legitimiert, weil gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO ausschließlich der Generalprokurator berufen ist, einen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu stellen.

Gemäß § 362 Abs 3 StPO war daher der Antrag abzuweisen; entsprechend neuerer Prozessrechtsterminologie handelt es sich hiebei um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung (15 Os 101/96, 161/96 uam).

Der Generalprokurator hat im übrigen nach Einsicht in die Akten mitgeteilt, dass zu einer Antragstellung nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO kein Grund gefunden wurde.

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