OGH 15Os162/09a (RS0125691)

OGH15Os162/09a17.2.2010

Rechtssatz

Bezugspunkt des Adjektivs „gehörig“ ist grundsätzlich der von der Anklage angerufene Gerichtskörper, im Fall einer vorangegangenen Aussetzung der Entscheidung nach § 334 Abs 1 StPO jener, an den die Sache vom Obersten Gerichtshof gemäß § 334 Abs 2 StPO verwiesen wird. Fragen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit zu Verhandlung oder Entscheidung gehören nicht hierher (WK-StPO § 281 Rz 111), ebenso wenig aber auch Fragen, die die Rechtmäßigkeit von in einem früheren Rechtsgang gefällten Entscheidungen betreffen.

Normen

StPO §334 Abs1
StPO §334 Abs2
StPO §345 Abs1 Z1

15 Os 162/09aOGH17.02.2010
13 Os 54/10fOGH19.08.2010

Auch

13 Os 22/18mOGH12.09.2018

Beisatz: Prüfungsgegenstand der Z 1 des § 345 Abs 1 StPO ist demnach ausschließlich das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs bestimmte „andere Geschworenengericht“ des jeweiligen Landesgerichts. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20100217_OGH0002_0150OS00162_09A0000_001

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