OGH 15Os155/93 (RS0079829)

OGH15Os155/9324.8.2022

Rechtssatz

Der objektive Tatbestand des Verbrechens nach § 3 g VerbotsG erfaßt jede - nicht unter die §§ 3 a bis 3 f VerbotsG fallende - Betätigung im NS-Sinn, sohin jedes nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten, das eine auf Wiederbetätigung im NS-Sinn hinweisende Tendenz erkennen läßt. Angesichts der weitreichenden Fassung dieses Tatbestandes nach Art einer Generalklausel ("Wer sich auf andere .... Weise .... betätigt") verbleibt für die Annahme (bloß) des Versuches dieses Deliktes kein Raum, weil schon jede - für die Außenwelt wahrnehmbare - Betätigung im NS-Sinn das vollendete Delikt (nach § 3 g VerbotsG) darstellt.

Nationalsozialismus

 

Normen

StGB §15 Abs2 A
VerbotsG §3g

15 Os 155/93OGH09.12.1993

Veröff: EvBl 1994/84 S 389

15 Os 20/06iOGH15.02.2007

Auch; nur: Angesichts der weitreichenden Fassung dieses Tatbestandes nach Art einer Generalklausel ("Wer sich auf andere .... Weise .... betätigt") stellt schon jede - für die Außenwelt wahrnehmbare - Betätigung im NS-Sinn das vollendete Delikt (nach § 3 g VerbotsG) dar. (T1); Beisatz: Anders als die Bestimmungen der §§ 3d und 3h VG setzt §3g VG keine qualifizierte Publizitätswirkung voraus. (T2)

11 Os 80/14wOGH25.11.2014

Auch; Beis wie T2

11 Os 35/17gOGH19.12.2017

nur T1

13 Os 93/19dOGH11.12.2019

Vgl; Beis wie T2

13 Os 134/21mOGH16.03.2022

Vgl; Beis nur wie T2

14 Os 76/22sOGH24.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19931209_OGH0002_0150OS00155_9300000_002

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