OGH 15Os154/15h

OGH15Os154/15h13.1.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Oktober 2015, GZ 15 Hv 1/93‑493, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00154.15H.0113.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts St. Pölten vom 27. April 1993 wurde Gebhard S***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt (ON 31).

Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 (ON 487) erhob der Verurteilte gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. September 2015 (32 Bs 213/15f) „Nichtigkeitsbeschwerde“. Dieses Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen (13 Os 118/15z).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hatte bereits das Landesgericht St. Pölten „gemäß § 285a StPO“ diese als „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe zurückgewiesen. Dabei war das Landesgericht davon ausgegangen, dass sie sich gegen das eingangs genannte rechtskräftige Urteil richtete.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Verurteilten vom 29. Oktober 2015 war mangels gesetzlichen Bezugspunkts zurückzuweisen. Der angefochtene Beschluss erweist sich nämlich zufolge fehlender Kompetenz des Erstgerichts als wirkungslos (RIS‑Justiz RS0116270 [T7]). Selbst wenn man ‑ wie das Erstgericht ‑ die Eingabe ON 487 als Rechtsmittel gegen das eingangs genannte Urteil auffasst, so ist es bei inhaltlicher Betrachtung als Berufung zu verstehen (§ 489 Abs 1 iVm § 464 StPO). Das Landesgericht ist aber ‑ entgegen dem ihm bei Nichtigkeitsbeschwerden eingeräumten Recht (§ 285a StPO) ‑ nicht befugt, Berufungen selbst zurückzuweisen.

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