15 Os 15/08g | OGH | 13.11.2008 |
15 Os 175/08m | OGH | 21.01.2009 |
Auch; Beisatz: Stimmt das Berufungsgericht der Beurteilung des Erstgerichts nicht zu, so hätte es auf Grund der fehlenden Feststellungen zur Wahrheit der Berichterstattung nach Aufhebung des erstrichterlichen Urteils in dem seiner Ansicht nach fehlerhaften Umfang die Medienrechtssache insofern zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen oder nach Beweiswiederholung eigene Feststellungen treffen müssen. (T1) |
15 Os 125/08h | OGH | 21.01.2009 |
Auch; Beisatz: Unabdingbare prozessuale Voraussetzung für Feststellungen des Oberlandesgerichts zu diesen Fragen wäre somit eine Verlesung des inkriminierten Artikels in der Berufungsverhandlung gewesen. (T2) |
15 Os 130/16f | OGH | 15.02.2017 |
Auch |
15 Os 28/18h | OGH | 14.03.2018 |
Auch; Beisatz: Verletzung von § 258 Abs 1 iVm § 474 StPO. (T3) |
11 Os 82/18w | OGH | 16.10.2018 |
Vgl; Beisatz: Es besteht keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, sich in der Berufungsentscheidung mit (bloß) vorgelegten – in der Berufungsverhandlung mangels Verlesung nicht prozessförmig vorgekommenen – Urkunden auseinanderzusetzen.<br/>Nicht prozessförmig vorgekommene Beweise (§§ 12 Abs 2, 258 Abs 1, 489 Abs 1 zweiter Satz, 474 StPO) dürfen im Berufungsurteil gar nicht berücksichtigt werden.<br/>Vielmehr hat sich ein Berufungsgericht, wenn es im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Feststellungen für unbedenklich und die Vernehmung neuer Zeugen nicht für notwendig befindet (§ 473 Abs 2 erster Satz StPO), bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle zu beschränken (§§ 489 Abs 1 zweiter Satz, 473 Abs 2 zweiter Satz StPO). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20081113_OGH0002_0150OS00015_08G0000_001
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