OGH 15Os150/02

OGH15Os150/029.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtansanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (aF) und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. April 2002, GZ 22 Hv 6/02b-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef S***** wurde der Verbrechen (1a und b) des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (aF), (2a und b) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, (3a und b) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (aF), (3c) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idgF, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, und der Vergehen (4) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, teils ebenfalls begangen in der Entwicklungsstufe des Versuchs, nach § 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Bad Gams

1) mit der am 18. Februar 1981 geborenen, unmündigen Elisabeth L***** den außerehelichen Beischlaf unternommen, und zwar

a) im Winter 1990/91, indem er zunächst mit einem Finger und dann mit seinem erigierten Glied in ihre Scheide eindrang,

b) im Sommer 1991, indem er zunächst mit einem Finger und dann mit seinem erigierten Glied in ihre Scheide eindrang,

2) Elisabeth L***** zur Duldung des Beischlafes genötigt, und zwar

a) im Winter 1990/91 durch die unter Punkt 1a) angeführten Tathandlungen Elisabeth L***** durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er die Türe seines Wohnhauses versperrte und durch Gewalt, nämlich durch Fixieren ihres Körpers auf dem Sofa mit Hilfe seiner überlegenen Körperkraft und Fixieren ihrer Hände mit seinen Händen durch die zu Punkt 1a) angeführten Tathandlungen,

b) im Sommer 1991 mit Gewalt, nämlich durch Erfassen an den Armen, Festhalten, Auseinanderdrücken der Beine auf einer Bank in der Wohnküche durch die zu Punkt 1b) angeführten Tathandlungen,

3) die am 18. Februar 1981 geborene, damals noch unmündige Elisabeth L***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwar

a) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahre 1988 bzw 1989, indem er sie, nachdem er sie nach einem Versteckspiel gefunden hatte, festhielt und mit einem Finger in ihre Scheide eindrang,

b) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in den Jahren 1987 bis 1989, indem er sie, nachdem er sie im Zuge eines Abfangenspiels gefangen hatte, am Boden fixierte und mit einem Finger in ihre Scheide eindrang,

c) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 1987 bis 1991, indem er in zahlreichen Angriffen außer dem Fall des § 206 während gemeinsamer Spiele und in seinem Fernsehzimmer geschlechtliche Handlungen an der am 18. Februar 1981 geborenen, mithin unmündigen Elisabeth L***** vorgenommen hat, inem er ihre Scheide teilweise über und teilweise unter der Bekleidung betastete und sie aufforderte, seinen Penis zu berühren, wobei es aufgrund der Weigerung der Elisabeth L***** teilweise beim Versuch geblieben ist,

4) durch die zu Punkt 1 bis 3 angeführten Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht als Nachbar unterstehenden minderjährigen Elisabeth L***** zur Unzucht missbraucht und zu missbrauchen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Das unzureichende Begründung behauptende Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) stellt sich in Wahrheit - wie sich bereits aus dem mehrfachen Verweis auf den Zweifelsgrundsatz zwanglos ableiten lässt - als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung dar. Diese haben den Grundsätzen der Logik folgend und dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, begründet dargelegt, warum sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und den diesen (vermeintlich) entlastenden Angaben der Ehefrau zuwider den belastenden Depositionen der Elisabeth L***** im Zusammenhang mit denjenigen ihrer Mutter, ihres jüngeren Bruders, der Zeuginnen T***** und M***** unter Beachtung der sonstigen Erhebungsergebnissen Glauben geschenkt und sie als Feststellungsgrundlage herangezogen haben (US 11f). Dabei verkennt die Beschwerde, dass ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben ist, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen und überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im einzelnen erörtert und darauf untersucht wurden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, wobei unerhebliche Widersprüche der Beweisergebnisse nicht erörterungsbedürftig sind (Ratz, WK StPO § 281 Rz 428). Letztlich stellen Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit (wie hier: der Belastungszeugin) nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (Ratz aaO Rz 431).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht im Wesentlichen unter inhaltlicher Wiederholung der Argumentation zur Z 5 neuerlich unter selektivem Hervorheben isoliert betrachteter, scheinbar für den Angeklagten günstiger scheinender Teile des Beweisverfahrens und dessen eigenständiger Würdigung die Glaubwürdigkeit des Opfers und die dazu angestellten Beweiswerterwägungen der Tatrichter in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

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