OGH 15Os149/13w

OGH15Os149/13w11.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin K***** und Markus Ka***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Martin K***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juli 2013, GZ 33 Hv 55/13t‑165, sowie über die Beschwerde des Angeklagten K***** gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, in den Schuld- und Strafaussprüchen beider Angeklagter ebenso wie der Beschluss gemäß § 494a StPOaufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte K*****, dieser auch mit seiner Beschwerde, auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Markus Ka***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und rechtskräftige Freisprüche beider Angeklagter enthält, wurde Martin K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er ‑ zusammengefasst wiedergegeben ‑ in Wien und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßig andere durch die Vorgabe, leistungsfähiger und ‑williger Unternehmer und Vertragspartner zu sein und die Bargeldbeträge teilweise zum Ankauf von Baumaterial zu verwenden sowie Bauarbeiten durchführen und die Waren bezahlen zu wollen, zu Handlungen verleitet, die diese in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

A./I./ am 8. November 2011 Clemens Ki***** zur Übergabe von 5.658 Euro;

A./II./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Markus Ka***** und einem weiteren Mittäter zwischen 21. November und 18. Dezember 2012 Adalbert Ko***** zur Übergabe von insgesamt 4.500 Euro;

B./I./ zwischen 4. Februar und 31. Mai 2011 Berechtigte des Unternehmens P***** zur Übergabe von Waren im Wert von 785,43 Euro;

B./II./ zwischen 5. und 8. Juni 2012 Berechtigte des Unternehmens P***** zur Übergabe von Waren im Wert von 612,04 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1, 5 und 9 lit a StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten.

Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite offenbar unzureichend begründet sind. Wenngleich aus äußeren Umständen der Tat durchaus Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671; vgl US 29 und US 37), bedürfen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hier einer über den bloßen Verweis auf den objektiven Hergang hinausgehenden Begründung im Urteil, zumal der Angeklagte sich stets leugnend verantwortet hatte und zu A./II./ einige zugesicherte Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden, sodass sich bloß aus dem äußeren Geschehen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite gerade nicht (laut Ersturteil: „zwingend“) ableiten lassen. Dies gilt ebenso für B./I./ und B./II./, weil, wie die Mängelrüge zutreffend ausführt, angesichts der konkreten Situation (Versprechen späterer Zahlung des gerade in die Selbstständigkeit getretenen Angeklagten) der Tatvorsatz einer genaueren Erörterung zu unterziehen gewesen wäre.

Bereits dieser Mangel erfordert ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ die Aufhebung des angefochtenen Urteils bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO) und die Verweisung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Neudurchführung des Verfahrens. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt sich daher.

Derselbe Grund, auf dem die Verfügung zu Gunsten des Erstangeklagten beruht, kommt auch dem Angeklagten Markus Ka***** zustatten, der selbst kein Rechtsmittel ergriffen hat (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 11), weil hier konkret der dieselbe Tat (§ 12 StGB; A./II./) betreffende Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen bei diesem Angeklagten in gleicher Weise mangelhaft (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist wie beim Nichtigkeitswerber.

Demnach war aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO) das Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt zu bleiben hatte, in den Schuld- und Strafaussprüchen beider Angeklagter, demgemäß auch der Beschluss gemäß § 494a StPO aufzuheben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.

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