OGH 15Os148/07i (RS0123065)

OGH15Os148/07i27.6.2019

Rechtssatz

Eine Drohung mit Selbstmord kann nur dann eine zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 105 StGB geeignete gefährliche Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB sein, wenn sie sich ihrem Bedeutungsinhalt nach unter einem als auch gegen den Bedrohten selbst oder eine diesem nahestehende dritte Person (Sympathieperson) gerichtete Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen erweist, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen.

Normen

StGB §74 Abs1 Z5
StGB §105

15 Os 148/07iOGH17.12.2007
15 Os 82/14vOGH27.08.2014
12 Os 5/19fOGH27.06.2019

Dokumentnummer

JJR_20071217_OGH0002_0150OS00148_07I0000_001

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