Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg beantragte am 28. Juli 2009 beim Bezirksgericht Zell am See die Bestrafung der Lisa-Marie W***** wegen des Verdachts der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz dem Antrag der Angeklagten (ON 9), die Strafsache an das Bezirksgericht Linz zu delegieren, nicht Folge (ON 11).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist - entgegen der verfehlten Rechtsmittelbelehrung - nicht zulässig. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht". Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist Beschwerdegericht (bloß) nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO (ausführlich dazu 13 Os 56/09y).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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