OGH 15Os143/14i

OGH15Os143/14i14.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dr. Tiefenthaler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Emil P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 erster und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 24. Juli 2014, GZ 13 Hv 34/14h‑33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Emil P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 erster und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in S***** anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert teils durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (US 6: Diebstählen und) Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen und zwar

I./ in der Nacht zum 9. Juli 2013 Gewahrsamsträgern des Unternehmens W*****,

A./ indem er mit einer Eisenstange den versperrten Tankdeckel eines Baggers aufbrach und 55 Liter Diesel im Wert von 75 Euro absaugte,

B./ indem er den unversperrten Tankdeckel eines Kompressors aufschraubte und 20 Liter Diesel im Wert von 27 Euro absaugte;

II./ in der Nacht zum 15. Juli 2013 Gewahrsamsträgern der R***** Bargeld in Höhe von 23.725,42 Euro, indem er durch gewaltsames Entfernen der äußeren und inneren Verblendung einen Nachttresor aufbrach.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider blieben weder die Feststellungen zum Einbruchsdiebstahl vom 15. Juli 2013 (II./) noch jene zur gewerbsmäßigen Tendenz der Tatbegehung offenbar unbegründet (RIS-Justiz RS0099413). So wurde die leugnende Verantwortung des Angeklagten von den Tatrichtern berücksichtigt, jedoch unter Hinweis auf die objektivierten Standortdaten des bei seiner Festnahme im November 2013 sichergestellten Mobiltelefons in zeitlicher und örtlicher Nähe zu den (zu I./ und II./) inkriminierten Diebstählen (US 6 ff), auf Widersprüche in seinen Angaben zum eigenen Aufenthaltsort zur Tatzeit (zu II./) und zur Benützung des erwähnten Telefons sowie auf einen vergleichbaren Einbruchsdiebstahl vom 16. November 2013 in den Nachttresor einer Bank in Wien, für welchen der Angeklagte bereits rechtskräftig verurteilt worden war, mit logisch nachvollziehbarer und empirisch einwandfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 4, 6 ff). Ebensowenig ist die Ableitung der gewerbsmäßigen Absicht aus einer vernetzten Betrachtung des objektiven Tatgeschehens, der Tatwiederholung, der finanziellen Situation und der einschlägigen Vorstrafenbelastung (US 8 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zu beanstanden, zumal sich die Erwägungen zur Tatwiederholung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0119370) erkennbar auch auf den (bereits verurteilten) Einbruchsdiebstahl vom 16. November 2013 (US 4 f, 7 ff) beziehen und damit auch die zeitliche Komponente der Intention des Angeklagten umfassen, sich durch wiederkehrende Diebstähle und Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl RIS‑Justiz RS0108366, RS0107402).

Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit aufgezeigt (RIS‑Justiz RS0117561, RS0102162, RS0099756).

Insgesamt stellt sich das Vorbringen der Mängelrüge als Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld dar.

Mit dem Verweis auf das Fehlen von DNA‑Spuren des Angeklagten und seine Verantwortung zu II./ gelingt es dem Rechtsmittel ebensowenig, erhebliche Bedenken (RIS‑Justiz RS0119583, RS0118780) gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen, wie mit der bloßen Behauptung, das Erstgericht hätte diesen Schuldspruch ausschließlich auf die Ergebnisse einer im Zeitpunkt der Urteilsfällung „als verfassungswidrig erkannten“ Vorratsdatenspeicherung gestützt (vgl dagegen die bei der Beantwortung der Mängelrüge zusammengefasste Begründung des Ersturteils sowie Kirchbacher, WK‑StPO § 246 Rz 171; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 67 f, und die in der Hauptverhandlung erteilte Zustimmung zur Verlesung [auch] dieser Ermittlungsergebnisse [ON 32 S 7]).

Da Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit dem Vorbringen gerügt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung gehindert war, und der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO unter diesem Aspekt gegenüber jenem der Z 4 leg cit auch subsidiär ist (RIS‑Justiz RS0115823), geht der Vorwurf einer Vernachlässigung der Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung im Zusammenhang mit der Anmeldung und Verwendung einer bestimmten Rufnummer in Deutschland von vornherein ins Leere.

Die gegen die Annahme der Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst „konkrete“ Feststellungen zur Intensität der Kraftanwendung bei der Öffnung des Benzintanks (I./A./) und bei der Manipulation am Nachttresor (II./), aber auch zur genaueren Beschaffenheit der genannten Behältnisse, ohne darzulegen, weshalb die im Urteil konstatierten Tatmodalitäten (Aufbrechen des versperrten Tankdeckels eines Baggers mit einer Eisenstange [US 4]; gewaltsame Entfernung der äußeren Verblendung des Nachttresors einer Bank, Scheitern eines Versuchs, das eingebaute Einwurfelement aufzubrechen, daraufhin gewaltsame Entfernung der inneren Verblendung und anschließende Demontage des mit vier Schrauben befestigten Einwurfelements [US 5]) eine Subsumtion unter die in Rede stehende Qualifikation hindern sollten (RIS‑Justiz RS0099810). In der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse, die einen konkret ohne (nicht ganz unerheblichen) Krafteinsatz erfolgten Angriff gegen den versperrten Tankdeckel oder den Nachttresor indiziert hätten, werden gleichfalls nicht aufgezeigt. Im Übrigen stellt schon die Anwendung von Gewalt gegen ein Behältnis zur Ermöglichung des Zugriffs auf den bis dahin dem unmittelbaren Zugriff entzogenen Inhalt desselben die Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 2 StGB her (vgl RIS‑Justiz RS0094030, RS0094069).

Durch Bezugnahme auf die zuvor beschriebene objektive Vorgangsweise im Kontext mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist dem Urteil ferner ‑ entgegen dem Rechtsmittelvorbringen (nominell Z 10, der Sache nach teils auch Z 5 vierter Fall) ‑ eindeutig zu entnehmen, dass der Angeklagte im Zuge des Gewahrsamsbruchs mit zumindest bedingtem Vorsatz in Bezug auf einen insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Beutewert agierte (US 5), und dass die Tatrichter dies - mängelfrei (vgl RIS‑Justiz RS0116882, RS0098671) - aus den äußeren Umständen der zuvor konkret beschriebenen Taten und der Anreise „extra nach Österreich“ zum Zweck der Einbruchsdelinquenz erschlossen haben (US 8). Weshalb und aufgrund welcher Beweisergebnisse es darüber hinaus Konstatierungen bedurft hätte, ob der Angeklagte bei Kenntnis der tatsächlichen Höhe des im Nachttresor liegenden Geldbetrags (nämlich jedenfalls 23.725,42 Euro) von der Tatbegehung Abstand genommen hätte, erklärt die Beschwerde ebensowenig wie sie angibt, welche Feststellungen „zu den konkreten Gegebenheiten“, zur „allgemeinen Lebenserfahrung“ und zur „Täterpersönlichkeit“ in Bezug auf die für die Subsumtion unter § 128 Abs 1 Z 4 StGB entscheidenden Tatsachen getroffen werden hätten müssen (RIS‑Justiz RS0119884).

Die auf der Begehung von Diebstählen „innerhalb kurzer Zeit“ aufbauende Behauptung, es würden (substanzielle) Feststellungen zur zeitlichen Komponente der gewerbsmäßigen Tatausrichtung fehlen (Z 10), nimmt neuerlich nicht Maß an der Gesamtheit der Urteilsannahmen (RIS-Justiz RS0099810), die auch den wenige Monate nach dem zu II./ begangenen weiteren (bereits rechtskräftig verurteilten) Einbruch in einen Nachttresor miteinbeziehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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