OGH 15Os14/05f

OGH15Os14/05f3.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ante S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ante S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. November 2004, GZ 36 Hv 17/04a-225, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Schuldsprüche anderer Angeklagter und den Ausspruch eines Verfolgungsvorbehaltes (§ 263 Abs 2 StPO) hinsichtlich des Angeklagten Ante S***** enthält, wurde dieser des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider von August 1998 bis 9. April 2001 in Freilassing und anderen Orten Suchtgift durch die im Urteilsspruch im Einzelnen angeführte Weitergabe an verschiedene Abnehmer in Verkehr gesetzt, wobei der die Tat in Beziehung auf ein Suchtgift begangen hat, dessen Menge zumindest das 25fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht, und zwar insgesamt 700 Gramm Kokain mit zumindest 210 Gramm reinem Wirkstoff, 490 Gramm (laut US 15: 500 Gramm) Heroin mit zumindest 150 Gramm reinem Wirkstoff und 1582 Gramm (ebenso US 15; laut US 10 1562 Gramm) Marihuana mit zumindest 23,4 Gramm reinem Wirkstoff (US 15).

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Z 5) betrifft mit Einwänden, wonach der Angeklagte, dessen Vorsatz von vornherein die bewusst kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste (US 15), weniger als die ihm angelastete, nach dem Beschwerdevorbringen aber insgesamt immer noch eine Suchtgiftmenge verkaufte, die mehr als das 25-fache der Grenzmenge beträgt, keine für die Subsumtion entscheidende Tatsache (13 Os 126/02, 11 Os 89/04).

Die entsprechenden Einwände der Tatsachenrüge (Z 5a) in Ansehung der Suchtgiftmenge gehen aus dem selben Grund fehl.

Mit dem weiteren Vorbringen zur Identifizierung des Angeklagten durch verschiedene Abnehmer (dazu im Urteil ausführlich US 16 ff unter aktengetreuer Heranziehung der Verfahrensergebnisse und Berücksichtigung der bei späteren Vernehmungen abschwächenden Aussagen einzelner Zeugen und der Mitangeklagten) werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde wiederholenden Äußerung des Verteidigers - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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