OGH 15Os132/14x

OGH15Os132/14x3.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Branko B***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 18. Juni 2014, GZ 35 Hv 37/14g‑158, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00132.14X.1203.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Branko B***** (zu I.) des Vergehens (richtig: zweier Vergehen; vgl RIS‑Justiz RS0118718) des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB und (zu II.) des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ am 23. August 2013 in A***** amtliche Ausweise, die für einen anderen ausgestellt waren, nämlich einen deutschen Führerschein und einen deutschen Personalausweis, jeweils ausgestellt auf Manfred ***** K*****, im Rechtsverkehr gebraucht, als wären sie für ihn ausgestellt, indem er die genannten Dokumente nach Aufforderung zur Ausweisleistung durch einen Beamten der Kriminaldienstgruppe der Polizeiinspektion A***** zum Nachweis seiner (falschen) Identität vorwies,

II./ einige Tage vor den zu A./ und B./ angeführten Zeitpunkten in A***** und anderen Orten durch die jeweils vor Tatausführung abgegebene Zusage, ihnen Quartier zu geben und das Diebsgut für sie zu verwerten, sowie durch Unterstützung bei der Auswahl der Einbruchsobjekte dazu beigetragen, dass Aleksandar A***** und Nebojsa K***** anderen fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von zumindest 100.000 Euro wegnahmen, und zwar

A./ in der Nacht auf den 22. November 2013 in Y***** Gewahrsamsträgern des Bekleidungsgeschäfts M***** Bekleidungsartikel, Rucksäcke und Bargeld, indem sie ein Fenster der Geschäftsräume mit einem Flachwerkzeug aufzwängten,

B./ in der Nacht auf den 25. November 2013 in W***** Gewahrsamsträgern des Bekleidungsgeschäfts AR***** Bekleidungsartikel, indem sie zunächst in ein im selben Gebäudekomplex gelegenes Frisörgeschäft durch Einschlagen der Verglasung der Eingangstüre eindrangen und die Zugangstüre des Bekleidungsgeschäfts mit einem Flachwerkzeug aufbrachen,

wobei Branko B***** mit dem Vorsatz, sich und/oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen entweder als unmittelbarer Täter oder als Beteiligter eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Z 1a liegt vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war. Nur darauf, nicht auf den Akt der Bevollmächtigung oder Bestellung kommt es an, sodass in dieser Hinsicht behauptete Mängel ohne Bedeutung sind (RIS‑Justiz RS0126676; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 146 f). Auch das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger gehört nicht zu den Erfordernissen einer verfahrensrechtlichen Vertretung iSd § 281 Abs 1 Z 1a StPO (RIS‑Justiz RS0098070). Demgemäß spricht die Beschwerde mit der Behauptung, der Angeklagte sei mit einem Einschreiten eines Substituten anstelle des von ihm bevollmächtigten Verteidigers nicht einverstanden gewesen, seine diesbezügliche Erklärung sei als Vollmachtskündigung zu qualifizieren, weshalb er in der Hauptverhandlung nicht durch einen von ihm bevollmächtigten Verteidiger vertreten gewesen sei, keinen für die Beurteilung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes maßgebenden Umstand an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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