OGH 15Os128/12f

OGH15Os128/12f17.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Florian L***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, AZ 27 U 83/12w des Bezirksgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 27. März 2012, GZ 27 U 83/12w-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 27. März 2012, GZ 27 U 83/12w-17, mit dem vom Widerruf der bedingten Entlassung des Verurteilten Florian L***** abgesehen und die Probezeit auf vier Jahre verlängert wurde, verletzt § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 10. Jänner 2012, AZ 48 BE 317/11p, wurde Florian L***** unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus dem Vollzug einer mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. Dezember 2011, AZ 37 Hv 100/11z, ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Monaten gemäß § 46 Abs 1 StGB mit Wirkung vom 18. Februar 2012 bedingt entlassen (ON 7 S 3 ff, ON 10).

Mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 27. März 2012, GZ 27 U 83/12w-17, wurde Florian L***** des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das zu AZ 37 Hv 100/11z des Landesgerichts Salzburg ergangene Urteil vom 6. Dezember 2011 gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt. Unter einem fasste der Richter des Bezirksgerichts gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 50 U 54/07t des Bezirksgerichts Salzburg und der bedingten Entlassung zu AZ 48 BE 317/11p des Landesgerichts Salzburg abzusehen und hinsichtlich letzterer die Probezeit auf vier Jahre zu verlängern (§ 494a Abs 6 StPO).

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Florian L***** zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 12. Juli 2011 in Salzburg vorschriftswidrig vier Gramm Cannabiskraut zum Eigenkonsum erworben und bis zur Sicherstellung am 12. Juli 2011 besessen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser - gemeinsam mit dem Urteil gefasste und in Rechtskraft erwachsene - Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg auf Verlängerung der Probezeit steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019). Die der Beschlussfassung zugrunde liegende Straftat wurde jedoch nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn verübt.

Weil sich diese Gesetzesverletzung durch Verlängerung der Probezeit auch zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den Beschluss ersatzlos aufzuheben.

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