European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00127.21X.1201.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** K***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 15 Os 34/21w) – unter überflüssiger Wiederholung der im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche (RIS‑Justiz RS0098685; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 33) – auch des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 erster Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB (B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er zwischen 13. November 2018 und 19. Dezember 2019 in sechs im Urteil näher beschriebenen Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich Sattelaufleger und/oder geladene Waren den Gewahrsamsträgern mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung im arbeitsteiligen Zusammenwirken weggenommen, wobei „er den Diebstahl an einer Sache, deren Wert 5.000 Euro übersteigt sowie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie gewerbsmäßig beging“.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten wurden der Kritik der Rüge zuwider (Z 5 vierter Fall) nicht bloß durch Verweis auf die Beweiswürdigung des Ersturteils (aus dem ersten Rechtsgang) begründet, sondern – logisch und empirisch einwandfrei – auf die Vielzahl der Angriffe, die professionelle Vorgehensweise, die tristen Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse des Angeklagten nach seiner Haftentlassung sowie auf die Mittätern in Aussicht gestellten Geldbeträge für die Tathandlungen gestützt (US 5 f). Im Übrigen wäre ein Verweis auf die Beweiswürdigung des Ersturteils (aus dem ersten Rechtsgang) nicht unzulässig, stellt er doch nichts anderes als die identifizierende Wiedergabe der dortigen Erwägungen dar (RIS-Justiz RS0124017; Ratz WK‑StPO § 281 Rz 396).
[5] Die prozessordnungskonforme Darstellung einer
Tatsachenrüge (Z 5a) verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (RIS-Justiz RS0117446). Diesen Kriterien wird die Beschwerde mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, der (ohnehin nur den rechtskräftigen Teil des Schuldspruchs betreffende) Verweis auf die Beweiswürdigung des Ersturteils (aus dem ersten Rechtsgang) lasse gravierende Bedenken aufkommen, nicht gerecht.
[6] Die gesetzesgemäße Ausführung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0099810).
[7] Mit ihrem Vorbringen, der Schöffensenat habe „keine ausreichend konkreten Feststellungen“ zu den Merkmalen der Z 1 bis 3 des § 70 Abs 1 StGB getroffen, übergeht die Subsumtionsrüge (Z 10) die – teils bereits im ersten Rechtsgang getroffenen – entsprechendenKonstatierungen (§ 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB; vgl US 7 ff und 12 des Urteils ON 297). Welcher weiteren Feststellungen es zur rechtsrichtigen Subsumtion bedurft hätte, legt die Beschwerde nicht dar.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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