OGH 15Os126/22a

OGH15Os126/22a18.1.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lonin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * I* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * I* und * C* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 20. September 2022, GZ 10 Hv 59/22z‑151.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00126.22A.0118.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * I* und * C* jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB (I./) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./) schuldig erkannt.

[2] Danach haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)

I./ Gewahrsamsträgern der nachgenannten Elektronikfachgeschäfte gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung nachstehend angeführte Wertträger mit einem jeweils 5.000 Euro übersteigenden Wert von insgesamt 213.244 Euro mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie in Gebäude, nämlich die jeweilige Betriebsstätte einbrachen, und zwar

A./ am 10. März 2021 mit zumindest einem weiteren bislang unbekannten Mittäter in M* dem Unternehmen Y* elektronische Geräte und Bargeld im Gesamtwert von 36.520 Euro, indem sie ein Fenster aufbrachen;

B./ mit * S* und * V*

1./ am 28. April 2021 in W* dem Unternehmen M* elektronische Geräte im Gesamtwert von 40.000 Euro, indem sie eine Auslagenscheibe einschlugen;

2./ am 27. Mai 2021 in W* dem Unternehmen T*gmbH elektronische Geräte im Gesamtwert von 40.000 Euro, indem sie die Auslagenscheibe einschlugen;

3./ am 25. Juni 2021 in S* dem Unternehmen M* elektronische Geräte und Bargeld im Gesamtwert von 54.724 Euro, indem sie zunächst versuchten, eine Auslagenscheibe mit einem Vorschlaghammer einzuschlagen und nachdem sie dabei scheiterten, die Auslagenscheibe mit einem PKW eindrückten;

4./ am 11. Juli 2021 in H* dem Unternehmen A* elektronische Geräte im Gesamtwert von 27.000 Euro, indem sie eine Eingangstüre einschlugen und eintraten;

5./ am 16. Juli 2021 in S* dem Unternehmen M* elektronische Geräte im Gesamtwert von 15.000 Euro, indem sie die Auslagenscheibe mit einem PKW eindrückten;

II./ mit * V* am 2. August 2021 in W* und S* sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, indem sie im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung über den Grenzübergang N* mit zwei PKW nach Österreich einreisten und drei Filialen des Unternehmens M* für allfällige weitere Einbruchsdiebstähle auskundschafteten, wobei sie in dem Wissen handelten, dass sie dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördern.

Rechtliche Beurteilung

 

[3] Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, wobei I*, seine zwar angemeldet (ON 151.3, 30), aber nicht ausgeführt hat (ON 158), und C* seine auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO stützt.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I*:

[4] Diese war zurückzuweisen, weil auch bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet worden war (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285 Z 2 StPO).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C*:

[5] Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Täterschaft (auch) des Beschwerdeführers aus einer Zusammenschau mehrerer im Urteil näher dargelegter Indizien (US 9–13) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0098362 [insb T10]; RS0098471 [T8]).

[6] Gleiches gilt für die Ableitung der subjektiven Tatseite (US 13 f) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 6–8), der Einkommens‑ und Vermögenssituation (US 4), den einschlägigen Vorstrafen (US 5), der Erfahrung (auch) des Beschwerdeführers, der langjährigen Bekanntschaft der Angeklagten (US 5) mit den übrigen Tätern, der professionellen Handlungsweise und der Art der Tatobjekte (RIS‑Justiz RS0098671, RS0116882).

[7] Mit der Behauptung, die Begründung für die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers bleibe „letztlich offen“ und finde im Akteninhalt keine Deckung, wird auch kein innerer Widerspruch in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO aufgezeigt (RIS‑Justiz RS0099651, RS0099548).

[8] Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine leugnende Verantwortung sowohl seine Tatbeteiligung als auch die subjektive Tatseite bestreitet und diesen Standpunkt durch nicht näher bezeichnete – „Aussagen der Zeugen“ und „Beweisergebnisse“ gestützt erachtet, bekämpft er inhaltlich bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (dazu RIS‑Justiz RS0098400, RS0114524) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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