OGH 15Os122/24s

OGH15Os122/24s9.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * S* wegen Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB idF BGBl I 2017/117 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 41 Hv 26/24w des Landesgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00122.24S.1209.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Grundrechte

 

Spruch:

DerAntragwird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Einzelrichter vom 3. April 2024, GZ 41 Hv 26/24w‑17.3, wurde * S* der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter (1/) und erster (2/) Satz StGB idF BGBl I 2017/117 schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – von 1. April 2020 bis 24. November 2023 in B* pornographische Darstellungen minderjähriger Personen durch Abspeichern auf seinem Laptop und seinen Mobiltelefonen besessen, und zwar

1/ zehn Lichtbilder und zwei Videos, auf welchen Oral- oder Vaginalverkehr oder digitale Penetration an unmündigen minderjährigen Mädchen oder digitale Penetration unmündiger minderjähriger Mädchen an sich selbst gezeigt werden.

[3] Das Erstgericht bejahte das Vorliegen des Schuldnachweises, darunter einen die Unmündigkeit der abgebildeten Personen umfassenden Vorsatz, und erklärte, wie es – entgegen der Verantwortung des Antragstellers – zu dieser Feststellung gelangte (ON 17.3, 5 ff).

[4] Der dagegen gerichteten Berufung des Erneuerungswerbers wegen (soweit hier relevant) Nichtigkeit und Schuld gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 5. Juli 2024, AZ 21 Bs 218/24y, nicht Folge. Es teilte die Beweisüberlegungen des Erstgerichts und bestätigte die darauf gegründeten Feststellungen (ON 22.3, 6).

Rechtliche Beurteilung

[5] Gegen dieses Berufungsurteil – soweit damit der Schuldspruch zu 1/ bestätigt wurde – richtet sich der (nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte) Erneuerungsantrag des Verurteilten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht berechtigt ist.

[6] Der Erneuerungswerber bringt vor, angesichts seiner Verantwortung, des geringen Anteils pornographischer Darstellungen unmündiger minderjähriger Personen an den gesamten pornographischen Darstellungen und des typischen Verhaltens Pornosüchtiger, nicht das ganze gesammelte pornographische Material zu sichten, würden die Beweisergebnisse nicht für die Feststellung eines die Unmündigkeit der abgebildeten Personen umfassenden Vorsatzes genügen. Deshalb verletze der auf einer solchen, mit dem äußeren Geschehensablauf begründeten Feststellung beruhende Schuldspruch zu 1/ die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK).

[7] Mit diesem Vorbringen kritisiert der Antragsteller inhaltlich die zur genannten Feststellung führende Beweiswürdigung nach Art einer (neuerlichen) – durch den Erneuerungsantrag jedoch nicht eröffneten (vgl RIS-Justiz RS0129606 [T3]) – Schuldberufung. Die Behandlung von Erneuerungsanträgen bedeutet aber nicht Auseinandersetzung nach Art einer zusätzlichen Berufungsinstanz.

[8] Ein die Unschuldsvermutung verletzender Vorgang, etwa eine damit nicht zu vereinbarende Beweislastumkehr, Tatsachen- oder Rechtsvermutung oder Selbstbelastungspflicht (vgl RIS-Justiz RS0134072; Mayer‑Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK5 Art 6 Rz 194) wird damit ebenso wenig dargelegt (vgl RIS-Justiz RS0122737 [T36]) wie eine Verletzung der Begründungspflicht, die diese Feststellung unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 MRK willkürlich oder grob unvernünftig erscheinen ließe (RIS-Justiz RS0129981).

[9] Der Erneuerungsantrag war daher bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).

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