OGH 15Os121/10y

OGH15Os121/10y15.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Klaus S*****, AZ 13 Hv 65/08z des Landesgerichts Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Klaus S***** verbüßt zur Zeit in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn im Verfahren AZ 13 Hv 65/08z des Landesgerichts Wels wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB ausgesprochene Freiheitsstrafe.

Am 1. September 2010 erhob er Grundrechtsbeschwerde, die er unmittelbar beim Obersten Gerichtshof einbrachte.

Rechtliche Beurteilung

Die nicht von einem Verteidiger unterfertigte Grundrechtsbeschwerde ist - wie auch der dazu subsidiäre Erneuerungsantrag gemäß § 363a Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0123350) - unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089). Daher bedarf es auch keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 GRBG, weil die Verbesserung durch Nachholen einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RIS-Justiz RS0061469).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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