Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Zoltan P***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 25. September 2008, GZ 12 Hv 96/08h-12, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB (I.), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II.) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (III.) schuldig erkannt.
Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 18. Februar 2009, AZ 15 Os 12/09t (ON 21), wurde dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch III. und im Strafausspruch (sowie die unter einem gefassten Beschlüsse nach § 494a StPO) aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt zurückverwiesen.
Nach Zurückziehung des (von der Aufhebung betroffenen) Anklagepunkts III. durch Erklärung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 18. März 2009 (S 5 AV-Bogen) und - insofern verfehltem (Lendl, WK-StPO § 259 Rz 28) - Freispruch gemäß § 259 Z 2 StPO in der Hauptverhandlung wurde Zoltan P***** mit dem nunmehr angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu I. und II. sowie unter Bedachtnahme auf eine weitere, zwischenzeitig erfolgte Verurteilung (§§ 31, 40 StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Soweit die Beschwerde bemängelt, das angefochtene Urteil enthalte keine Feststellungen über den Tatzeitraum, weshalb die Frage der Verjährung (Z 9 lit b) bzw der Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Z 11) nicht beurteilt werden könne, übersieht sie, dass das erkennende Gericht im Fall eines Ergänzungsurteils den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen, darauf schlicht Bezug zu nehmen und sich im Übrigen auf die Straffrage zu beschränken hat (RIS-Justiz RS0100041; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 33; Ratz aaO § 293 Rz 6, 8). Eine neuerliche Anfechtung des rechtskräftigen Schuldspruchs ist daher unzulässig. Im Übrigen finden sich die vermissten Feststellungen zum Tatzeitraum im Urteil vom 25. September 2008 auf US 3 f und 6 f. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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