OGH 15Os111/92 (15Os112/92)

OGH15Os111/92 (15Os112/92)24.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininiger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reinhard N***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB und eines weiteren Verbrechens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried/Innkreis als Schöffengericht vom 29.Juli 1992, GZ 8 Vr 412/92-27, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO zugleich damit gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt, das gemäß § 494 a Abs. 5 StPO auch über die Beschwerde zu befinden haben wird.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich N*****, zu (1.) des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB und (zu 2.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er

1. am 25.November 1991 in Höhnhart am Wohnhaus des Manfred R***** ohne dessen Einwilligung dadurch, daß er Vorhänge anzündete, sodaß das Haus teilweise in Brand geriet, eine Feuersbrunst zu verursachen versucht und

2. nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwar

a) im August oder September 1991 in Mattighofen dem Dr.Johannes P***** Briefmarken im Wert von ca 30.000 S und Münzen im Wert von ca 2.000 S,

b) im August 1991 in Unterminathal der Erika M***** Spirituosen und Wein im Wert von ca 1.800 S und

c) am 25.November 1991 in Höhnhart dem Manfred R***** durch Einbruch in dessen Wohnhaus Zinngeschirr im Wert von ca 20.000 S, einen Schafwollteppich im Wert von ca 4.000 S sowie eine Kiste Bier und drei Flaschen Sekt im Wert von ca 450 S.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung und den gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß mit Beschwerde.

In seiner Mängelrüge (Z 5) reklamiert der Angeklagte zunächst hinsichtlich des Urteilsfaktums 1. sowohl (unter diesem Nichtigkeitsgrund verfehlt) fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite als auch - insoweit mit diesem Vorbringen unvereinbar - deren fehlende Begründung.

In ersterer Hinsicht ist die Rüge (der Sache nach Z 9 lit a) nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt; in letzterer Hinsicht (Z 5) ist sie unbegründet. Das Erstgericht hat nämlich deutlich und ohne Verstoß gegen § 270 Abs. 2 Z 5 StPO festgestellt, daß der Angeklagte "aus Ärger über die geringe Beute und um seine Spuren zu verwischen" im Wohnzimmer und in der Küche Feuer gelegt und es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden hat, daß dadurch das ganze Haus des Manfred R***** abbrennen konnte (US 4). Diese Annahmen zur subjektiven Tatseite begründete das Erstgericht denkfolgerichtig mit dem Hinweis auf den Umstand, daß der Angeklagte an verschiedenen Stellen des Hauses Feuer legte. Daß aus diesen Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, vermag eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO aber nicht zu begründen (sh Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 145 zu § 281 Z 5).

Wenn die Beschwerde zudem vermeint, die (zunächst vermißten, dann aber doch dem Urteil entnommenen) Feststellungen zur subjektiven Tatseite stünden deshalb miteinander in einem unlösbaren Widerspruch, weil das Urteil einmal von Absicht (im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB) und an anderer Stelle von "dolus eventualis" spricht, läßt sie - abgesehen von dem von der Beschwerde selbst eingeräumten Mangel an Erheblichkeit (für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 169 Abs. 1 StGB genügt dolus eventualis) - außer Betracht, daß die Erstrichter auf Grund der vom Angeklagten gewählten Vorgangsweise auf ein im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB verstärktes voluntatives Element geschlossen haben und deswegen die Vorsatzform des dolus eventualis, bei dem es dem Täter auf den Erfolg gar nicht ankommen, er sich damit vielmehr nur abfinden muß, "jedenfalls" für erfüllt hielten. Dieser Ausspruch des Erstgerichtes ist demnach auch nicht mit sich selbst im Widerspruch; dies umsoweniger, als es sich (lediglich) um Spielarten (Intensitätsstufen) des Vorsatzes handelt und jede von ihnen den subjektiven Tatbestand der Brandstiftung verwirklicht.

Das weitere Beschwerdevorbringen, die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Vorhänge aus Zorn über die geringe Beute und um seine Spuren zu verwischen angezündet und angenommen, das Feuer werde von selbst ausgehen, sei unerörtert geblieben, ist ebenfalls unzutreffend. Die Tatrichter gingen vielmehr ausdrücklich vom genannten Motiv des Angeklagten aus (US 4), sie lehnten allerdings als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung die seinen Vorsatz auf Herbeiführung einer Feuersbrunst leugnende Verantwortung mit der schon wiedergegebenen Begründung ab. Der Versuch der Beschwerde, zu gegenteiligen Feststellungen zu gelangen, stellt sich daher als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Die auf demnach hypothetischen und urteilsfremden Annahmen aufbauenden Überlegungen zur Subsumtion des Verhaltens des Angeklagten unter die §§ 125, 126 Abs. 2 StGB müssen daher auf sich beruhen.

Hinsichtlich der Urteilsfakten 2. a und 2. b wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil in Wahrheit weder einen Begründungs-, noch einen Feststellungsmangel vor. In der Mängelrüge behauptet er - insoweit auf einen Feststellungsmangel abzielend - das Fehlen von Feststellungen als Grundlage für die Annahme der Einbruchsqualifikation, die ihm indes in diesen Fakten gar nicht angelastet wird, unter einem aber neuerlich einen - danach denkunmöglichen - Begründungsmangel hinsichtlich dieser (nicht getroffenen) Feststellungen.

In der Subsumtionsrüge (Z 10) erkennt der Beschwerdeführer zwar einleitend, daß das Erstgericht - dem historischen Sachverhalt gemäß - in Ansehung der Urteilsfakten 2.a und 2.b keine Feststellungen getroffen hat, die eine Unterstellung dieser Sachverhalte unter den Qualifikationstatbestand des § 129 StGB begründen könnten, vernachlässigt in der Folge aber - offensichtlich in Verkennung des Regelungsinhaltes des § 29 StGB (s dazu Leukauf-Steininger Komm3 § 29 RN 6 und Foregger-Serini, StGB5, Erl I zu § 29) - gerade diesen Umstand.

Die weiteren, im wesentlichen die Argumente der Mängelrüge wiederholenden Ausführungen dieser Rüge stellen schließlich nur den (abermaligen) Versuch dar, zu anderen als den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen zu gelangen. Weil sich die Beschwerde auch damit vom Urteilssachverhalt entfernt, entbehrt sie zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (iVm § 285 Z 2) des § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO), dem auch die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494 a Abs. 4 StPO gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß zukommt (Abs. 5 leg.cit.).

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