OGH 15Os109/14i

OGH15Os109/14i29.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Einberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Hubert T***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall und § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Juni 2014, GZ 27 Hv 34/14g‑96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00109.14I.1029.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Hubert T***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall und § 15 StGB (I.), der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 und 2 StGB (II.) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Innsbruck und anderenorts ‑ zusammengefasst ‑

I. anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tathandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1.‑11. in elf Angriffen zwischen 29. Jänner und 26. Februar 2013 Bargeld, Laptops und Wertgegenstände durch Einbruch in Hotelzimmer,

12.‑18. in sieben Angriffen zwischen 12. September 2011 und 22. Juni 2012 Bargeld, Handys und Wertgegenstände in einem Nachtzug sowie durch Behebung von einem Bankomaten, wobei es teilweise beim Versuch blieb

II. sich gewerbsmäßig unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar durch die in mehreren Angriffen (1.-3.) erfolgte Zueignung von Kredit- und Bankomatkarten;

III. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich eine Identitätskarte, eine ÖBB-Vorteilscard sowie eine Sozialversicherungskarte in mehreren Angriffen (1.-3.) mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten zu I.1.‑11.) wurden ‑ der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider ‑ nicht offenbar unzureichend begründet, sondern wurden logisch und empirisch einwandfrei auf das einschlägig getrübte Vorleben, die tristen Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse des Angeklagten sowie auf die „zahlreiche und professionalisierte Tatwiederholung“ gestützt (US 18). Soweit die Beschwerde zu I.12.‑18.) lediglich auf die Ausführungen zu I./1.‑11.) verweist, kann ihr kein anderes Ergebnis beschieden sein, haben die Tatrichter doch auch hier ihre Annahmen mit der Einkommens‑ und Vermögenslage des Angeklagten, seinem Vorleben sowie der mehrfachen Tatwiederholung mängelfrei begründet (US 21 f).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) kritisiert zu I. den Gebrauch der verba legalia bei Konstatierung der Gewerbsmäßigkeit (US 10, 12), erklärt aber nicht, weshalb jenen fallaktuell ein Sachverhaltsbezug fehlen sollte (vgl RIS‑Justiz RS0119090). Soweit sie zur Untermauerung ihres Vorbringens verschiedene Lehrmeinungen anführt, versäumt sie es, einen Bezug der (andere Sachverhalte betreffenden) Zitate zu den konkreten Urteilsannahmen herzustellen.

Gleiches gilt für die Kritik an den Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit zu II. (US 13), die lediglich auf die vorigen Ausführungen verweist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Bleibt anzumerken, dass die irrige Subsumtion der Taten zu I. auch unter den dritten Fall des § 130 StGB (vgl US 2, 10) vorliegend keinen konkreten Nachteil für den Angeklagten bildet (RIS‑Justiz RS0113957). An diesem Ausspruch des Erstgerichts ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Berufung(en) nicht gebunden (RIS‑Justiz RS0118870).

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