OGH 15Os108/99 (RS0112411)

OGH15Os108/9923.9.1999

Rechtssatz

Eine Anklageüberschreitung liegt nur dann vor, wenn an die Geschworenen eine Frage gestellt und von ihnen bejaht worden ist, die sich auf eine andere als die unter Anklage gestellte Tat bezieht, nicht aber auch dann, wenn die Frage lediglich von einer anderen (im Sinne der Einheitstäterschaft gleichwertigen) als der der Anklage zugrundeliegenden Begehungsform ausgeht.

Normen

StPO §262 A
StPO §345 Z7

15 Os 108/99OGH23.09.1999
12 Os 9/01OGH15.02.2001

Vgl auch

14 Os 108/05xOGH20.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Die im schöffengerichtlichen Verfahren unter dem Aspekt einer Nichtigkeit begründenden Anklageüberschreitung nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gleichfalls beachtliche Warnfunktion des §262 StPO wird im Verfahren vor dem Geschworenengericht durch die Fragestellung an die Geschworenen sichergestellt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990923_OGH0002_0150OS00108_9900000_001

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