Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da gegen den oben angeführten, vom Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht in Strafsachen gefaßten Beschluß, mit dem einer Beschwerde des Verurteilten gegen einen (die Entrichtung der Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Teilbeträgen im gesetzlich normierten Höchstausmaß gemäß § 409 a Abs 2 Z 1 StPO bewilligenden) Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten nicht Folge gegeben wurde, kein weiterer Rechtszug zulässig ist (§§ 15, 16 StPO; 15 Os 85/98 uam), war die dagegen erhobene Beschwerde des Leopold W***** als unzulässig zurückzuweisen.
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