European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00105.20K.1106.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde G***** O***** in der Hauptverhandlung am 4. September 2020 des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (I.), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II.) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.
Nach Urteilsverkündung und Rücksprache mit seiner Verteidigerin erklärte der Angeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 27 S 6; vgl auch ON 28).
Am 9. September 2020 langte beim Erstgericht ein handschriftliches Schreiben des Angeklagten ein, in dem er erklärte, „aus gegebenem Anlass“ das Schuldeingeständnis zu widerrufen und gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung einzulegen (ON 31).
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren zurückzuweisen, weil ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit der Verteidigerin nach Beratung mit dieser vom Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (§ 57 Abs 2; § 285d Abs 1 Z 1; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO). Anhaltspunkte für eine – vom Angeklagten ohnehin nicht behauptete – vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions‑ oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten sind nicht gegeben (RIS‑Justiz RS0116751).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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