OGH 15Os104/12a (RS0128226)

OGH15Os104/12a26.9.2012

Rechtssatz

In der Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des nicht gesetzmäßig geladenen Angeklagten und Fällung des Abwesenheitsurteils, ohne sich von der gehörigen Ladung des Angeklagten zu überzeugen, liegt infolge des rechtlich mangelhaften Verfahrens eine Gesetzesverletzung.

Normen

StPO §23 Abs1
StPO §292
StPO §427 Abs1

15 Os 104/12aOGH26.09.2012
14 Os 130/14wOGH16.12.2014

Beisatz: Eine „gehörige Ladung“ im Sinne des § 427 StPO hat neben der Bekanntgabe des Termins der Hauptverhandlung den Angeklagten über den Gegenstand der Verhandlung in Kenntnis zu setzen, wobei ein Hinweis auf den bereits zugestellten Strafantrag, dessen Kenntnis vorausgesetzt ist, genügt. (T1)

14 Os 39/16sOGH24.05.2016

Auch

12 Os 16/19yOGH04.03.2019

Beisatz: Die persönliche Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an den Angeklagten ist auch im Fall einer fortgesetzten oder wiederholten Hauptverhandlung zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20120926_OGH0002_0150OS00104_12A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)