OGH 15Os102/93 (RS0093377)

OGH15Os102/9325.10.2022

Rechtssatz

Hilflos (§ 128 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB) ist, wer zu Tatzeit physisch oder psychisch außerstande oder schwer behindert ist, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen.

Vorsatz

 

Normen

StGB §128 A

15 Os 102/93OGH26.08.1993
14 Os 66/08zOGH08.07.2008

Vgl; Beisatz: Ein Bedrängnisdiebstahl nach § 128 Abs 1 Z 1 StGB setzt die Tatbegehung unter Ausnützung eines den Bestohlenen hilflos machenden Zustands voraus. (T1)<br/>Beisatz: Für die Annahme einer Qualifikation nach §128 Abs1 Z1 StGB sind Feststellungen notwendig, wonach die Opfer jeweils objektiv physisch oder psychisch außerstande oder schwer behindert waren, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen und inwieweit diese Hilflosigkeit der Opfer in subjektiver Hinsicht von den Angeklagten auch ausgenützt wurde. (T2)<br/>Beisatz: Es ist dem Umstand Beachtung zu schenken, ob die Opfer den Diebstahl bloß deshalb (zunächst) nicht bemerkten, weil sie von einem der Mitangeklagten in einem anderen Raum abgelenkt wurden und somit nicht etwa ihre Hilflosigkeit, sondern ihre Unaufmerksamkeit oder Abwesenheit ausgenützt wurde. (T3)<br/>Bem: Zum Tatbestandsmerkmal der Ausnützung der Hilflosigkeit siehe auch RS0108601. (T4)

14 Os 144/14dOGH16.06.2015

Auch

12 Os 125/17zOGH16.11.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

14 Os 95/22kOGH25.10.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19930826_OGH0002_0150OS00102_9300000_001

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