OGH 15Os101/18v

OGH15Os101/18v26.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Stephan H***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. April 2018, GZ 46 Hv 10/18w‑12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00101.18V.0926.000

 

Spruch:

 

Der gemeinsam mit dem Urteil verkündete Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. April 2018, GZ 46 Hv 10/18w-12, verletzt, soweit er die mit Urteil dieses Gerichts im Verfahren AZ 46 Hv 70/16s gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert, § 15 Abs 2 JGG.

Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der Probezeit ersatzlos aufgehoben.

 

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Jänner 2017, GZ 46 Hv 70/16s‑9, wurde der am 22. September 1998 geborene Stephan H***** des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt. Der Ausspruch der zu verhängenden Strafe wurde nach § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Weiters wurde Stephan H***** mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. April 2018, GZ 46 Hv 10/18w‑12, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und der Vergehen der Körperverletzung „nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB“ schuldig erkannt.

Unter einem fasste das erkennende Gericht– soweit gegenständlich relevant – den Beschluss, gemäß § 494a Abs 1 Z 1 StPO iVm §§ 15, 16 JGG vom nachträglichen Ausspruch der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Jänner 2017 zu AZ 46 Hv 70/16s vorbehaltenen Strafe abzusehen, jedoch „gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre“ zu verlängern.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt – mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 15 Abs 1 JGG ist die (vorbehaltene) Strafe auszusprechen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wird und dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wird keine Strafe ausgesprochen, hat das Gericht zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind (Abs 2 leg cit).

Da eine Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit weder in § 15 JGG vorgesehen ist noch in § 494a Abs 6 StPO Deckung findet und auch eine analoge Anwendung des § 53 Abs 3 StGB nicht in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0086993, RS0086985; Schroll in WK² JGG § 13 Rz 7 und § 15 Rz 10), verletzt der Beschluss § 15 Abs 2 JGG.

Dieser Beschluss wirkt sich hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit für den Verurteilten nachteilig aus. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, den Beschluss in diesem Umfang (ersatzlos) zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO).

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