OGH 15Os10/04

OGH15Os10/0419.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lamin K***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Oktober 2003, GZ 8 Hv 42/03w-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lamin K***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG schuldig erkannt. Danach hat er in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er von Juli 2001 bis Dezember 2002 in einer unbestimmten Zahl von Angriffen an 13 im Urteil genannte Personen insgesamt zumindest 327 Gramm (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 15 % - US 10) Heroin verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) zeigt mit der bloßen Darstellung der Verantwortung des Angeklagten und einzelnen vom Rechtsmittelwerber unter pauschaler Bezugnahme auf den Akteninhalt und angeblich "notorische Tatsachen" gezogenen Schlussfolgerungen zum Aufenthalt des Angeklagten in Österreich keinen Begründungsmangel auf, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung. Zum Verkauf von 10 g Heroin an Thomas G***** haben die Tatrichter die Aussagen der Zeugen Thomas und Markus G***** nicht aktenwidrig, sondern richtig wiedergegeben, weil diese den Angeklagten bei allen Vernehmungen unmissverständlich im Umfang der im Schuldspruch zu ihren Personen angeführten Suchtgiftmengen belastet haben (vgl auch zuletzt S 475 f/I).

Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit von Feststellungen zum Verkauf von Heroin an Daniel G***** verkennt die Nichtigkeitsbeschwerde das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes. Ein Urteil ist nur dann aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Mit dem Verweis auf die Angaben des Zeugen G***** und die Behauptung, der Angeklagte habe "sein Geständnis offensichtlich irrig" abgelegt, bekämpft die Beschwerde erneut nur die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag nicht darzutun, inwieweit der Umstand, dass die Verurteilung "trotz Richterwechsels und in Ermangelung der Einvernahme des Zeugen Sch*****" für die Verteidigung "hinsichtlich dieses Faktums" (ersichtlich gemeint: Verkauf von Heroin an Arnold Sch*****) überraschend gewesen sei, geeignet sein soll, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs zu diesem Teil des Schuldspruchs zu wecken. Im Übrigen behauptet die Beschwerde nicht einmal, dass mit der von ihr im Rahmen der weiteren Tatsachenrüge zu einzelnen Fakten begehrten Reduktion der Heroinmengen einzelne Taten in Wegfall geraten könnten oder insgesamt die zumindest zweifache Verwirklichung zu einer großen Menge Suchtgifts in Frage stehen würde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.

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