OGH 15Os100/03

OGH15Os100/0321.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich U***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 26. Mai 2003, GZ 13 Hv 88/03t-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch und einen rechtlich verfehlten Subsumtionsfreispruch (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523) in Ansehung der rechtlichen Beurteilung der unter I 1 genannten Tat auch als Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB enthält, wurde Erich U***** "des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten geschlechtlichen Nötigung" nach "§ 202 Abs 1 StGB, teilweise iVm § 15 StGB" - richtig: der Vergehen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (I 1) und der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (I 2) - sowie des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in Villach

I.) außer den Fällen des § 201 StGB Marion U***** mit Gewalt "teils zur Vornahme, teils zur Duldung geschlechtlicher Handlungen teils genötigt, teils zu nötigen versucht", und zwar:

1.) an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Jahr 1996 oder 1997, indem er ihre Hand zu seinem Geschlechtsteil zu ziehen versuchte, wobei er sie aufforderte, seinen Penis in die Hand zunehmen;

2.) am 24. Mai 2002, indem er sie gegen ihren Willen an den Schultern und an den Hüften festhielt, sich auf sie setzte und seinen unter der Bekleidung erigierten Penis an ihrem (bekleideten) Geschlechtsteil rieb und sie auch wiederholt mit den Händen über der Bekleidung im Bereich der Brüste und des Geschlechtsteils intensiv betastete; II.) an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Sommer 1998 Manuela U***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt, indem er sie an den Schultern erfasste, in das Wohn-Schlafzimmer drängte, auf das dort befindliche Bett niederstieß, sich auf sie legte und sie zu entkleiden versuchte, zur Duldung des Beischlaf zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund wird mit dem an die auszugsweise Wiedergabe von Angaben der Zeugin Marion U***** geknüpften Einwand, ihre Aussage lasse sich nicht in die Feststellung "ummünzen", der Angeklagte habe bewusst und gewollt Gewalt gegen sie angewendet, um sie zu geschlechtlichen Handlungen zu nötigen, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO), welcher Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes dem Urteil nach Ansicht des Beschwerdeführers anhaften soll.

Nach Prüfung des insbesondere gegen die Urteilsannahmen zum Einsatz von Körperkraft durch den Angeklagten gerichteten Beschwerdevorbringens (Z 5a) an Hand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (vgl S 21, 75 ff, 204, 141, 162 ff und 208).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

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