European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00066.24K.0930.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Im Wohnort der Angeklagten und im Kanzleisitz ihres Wahlverteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts liegt kein wichtiger Grund für eine Delegierung gemäß § 39 StPO. Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ist nämlich nur ausnahmsweise zulässig (RIS‑Justiz RS0053539).
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