European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150NS00026.23A.0310.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Delegierung steht entgegen, dass das Gericht, dem die Sache übertragen werden soll, nicht genannt wird (12 Ns 40/15a; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 39 Rz 2).
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