OGH 15Ns104/16m

OGH15Ns104/16m28.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2016 durch den Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Mann in der Strafsache gegen Markus H***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG, AZ 2 U 63/16z des Bezirksgerichts Bad Ischl, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wels auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00104.16M.1228.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die bloßen Umstände, dass der obdachlose Angeklagte (nunmehr) in W***** eine Zustelladresse aufweist und die der Anklage zugrunde liegenden Taten (nur) zuletzt in W***** begangen worden sein sollen, stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die – lediglich ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.

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