OGH 15Fss1/21x

OGH15Fss1/21x28.5.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann über den von A***** D***** im Verfahren AZ 44 BE 225/20x des Landesgerichts Wiener Neustadt gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:015FSS00001.21X.0528.000

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit seinem am 21. April 2021 (direkt) beim Oberlandesgericht Wien eingelangten Fristsetzungsantrag vom 15. April 2021 behauptet A***** D***** Säumnis des Oberlandesgerichts mit der Entscheidung über seine gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 3. September 2020, GZ 44 BE 225/20x‑8, erhobene Beschwerde und begehrt, der Oberste Gerichtshof möge dem Oberlandesgericht eine Frist zur Entscheidung setzen.

[2] Aus einem Aktenvermerk des Oberlandesgerichts vom 21. April 2021 (AZ 32 Ns 132/21g) und dem in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) zu AZ 44 BE 225/20x des Landesgerichts Wiener Neustadt abrufbaren Vorlagebericht vom 21. April 2021 geht hervor, dass die Akten bis dahin – aus einem Versehen beim Vollzugsgericht – dem Beschwerdegericht (noch) nicht vorgelegt (§ 88 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG) worden waren.

Rechtliche Beurteilung

[3] Da beim Oberlandesgericht Wien im Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrags (noch) kein Beschwerdeverfahren anhängig war, hatte es bis dahin auch (noch) keine Entscheidung zu treffen.

[4] Eine Säumnis des Beschwerdegerichts iSd § 91 Abs 1 GOG kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0059242).

[5] Bleibt im Übrigen anzumerken, dass das Oberlandesgericht (Eintragungen in der VJ zufolge) nach Einlangen des Vorlageberichts am 27. April 2021 am 4. Mai 2021 zu AZ 18 Bs 117/21v über die in Rede stehende Beschwerde entschieden und die Akten am 7. Mai 2021 an das Vorlagegericht rückgemittelt hat.

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